Der Chef kann bestimmen: Wenn kein Kopftuch, dann aber auch kein Kreuz.

Der Chef kann bestimmen: Wenn kein Kopftuch, dann aber auch kein Kreuz. (Foto: © dboystudio/123RF.com)

Vorlesen:

Religiöse Zeichen im Betrieb?

Arbeitgeber können religiöse Zeichen wie das Tragen von Kopftüchern im Betrieb verbieten. Aber nur, wenn das für alle Mitarbeiter und alle Religionen gilt. Und auch nicht nur auf Wunsch eines Kunden, sagt der Europäische Gerichtshof.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Arbeitgeber das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz untersagen dürfen. Allerdings muss ein Verbot religiöser und weltanschaulicher Zeichen dann für alle gelten, nicht nur für bestimmte Gruppen.

Die Fälle: Eine muslimische Rezeptionistin arbeitete bei einer belgischen Bewachungs- und Sicherheitsfirma. In dem Unternehmen war das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen mit einer allgemeinen Betriebsregelung verboten. Die Mitarbeiterin wollte jedoch ein Kopftuch tragen und wurde daraufhin gekündigt.

In dem zweiten Fall hatte der Kunde eines französischen IT-Beratungs-Unternehmens von einer muslimischen Projektingenieurin verlangt, dass es bei dem nächsten Termin "keinen Schleier geben möge". Diese weigerte sich jedoch, ihr Kopftuch abzunehmen. Daraufhin wurde ihr gekündigt.

Die Urteile: Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbietet, stellt keine unmittelbare Diskriminierung dar, sagt der EuGH. Die betriebsinterne Reglung diskriminiere nicht unmittelbar, weil sie für alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleichermaßen gelte. Aber auch eine mittelbare Diskriminierung liegt nach Auffassung des EuGH ebenfalls nicht vor.

Das könnte Sie auch interessieren:

Allein der Wunsch eines Kunden, kein Kopftuch zu sehen, genügt aber nicht für ein Verbot, betonten die Richter im zweiten Fall. Der Wille des Arbeitgebers, einem Kundenwunsch zu entsprechen, stelle keine Berufsanforderung dar. Dafür müssten die Anforderungen objektiv von der Art der Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung vorgegeben seien. Sei dies nicht der Fall und bestehen auch keine unternehmensweiten Neutralitätsregeln, so liege in dem Kopftuchverbot sogar eine unmittelbare Diskriminierung.

Nach dem Grundsatzurteil des EuGH müssen belgische und französische Richter die konkreten Einzelfälle abschließend bewerten.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 14. März 2017, Az. C-157/15 und C 188/15

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: