Wenn es in der Rufbereitschaft schnell gehen muss, ist sie Arbeitszeit
Die Rufbereitschaft eines Arbeitnehmers ist als Arbeitszeit zu werten, wenn sie ganz erheblich die Freizeit beeinträchtigt. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Auch im Handwerk gibt es Berufe, die auf Abruf Kundendienst leisten müssen, zum Beispiel Sanitärinstallateure oder Elektriker. Wie schnell die Mitarbeiter einsatzbereit sein müssen, entscheidet darüber, ob der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit gewertet wird. Wichtige Kriterien sind Häufigkeit und Dauer der Einsätze. Aber auch als Arbeitszeit muss Rufbereitschaft nicht zwingend vergütet werden. So urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Die Fälle
Ein Feuerwehrmann aus Offenbach und ein Sendetechniker aus Slowenien wollten klären lassen, ob die Rufbereitschaft in ihren Jobs auch zur Arbeitszeit zählt und ob sie entsprechend bezahlt werden müssen.
Der deutsche Feuerwehrmann darf seine Bereitschaft zwar außerhalb der Dienststelle verbringen, muss aber innerhalb von 20 Minuten in Arbeitskleidung und mit dem Einsatzfahrzeug die Stadtgrenze erreichen. Er meint, dass diese Zeiten komplett als Arbeitszeit anerkannt werden müssten, weil die Einschränkungen so erheblich sind. Entsprechend verlangte er von seinem Arbeitgeber, dafür bezahlt zu werden, und zwar unabhängig davon, ob er während dieser Zeit tatsächlich im Einsatz war.
Das Verwaltungsgericht Darmstadt, vor das der Mann zog, legte dem EuGH die Frage vor, inwiefern Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" im Sinne der EU-Richtlinie 2003/88 einzustufen sind.
Dienstunterkunft in einsamer Bergwelt
Der slowenische Techniker verbringt mehrere Tage hintereinander in den slowenischen Bergen, um den Betrieb von Fernsehsendeanlagen sicherzustellen. Neben seiner Arbeitszeit muss er per Rufbereitschaft erreichbar sein. Weil er in den Bergen lebt, muss er mangels Freizeitmöglichkeiten in einer Dienstunterkunft bleiben. Das slowenische Gericht legte den Fall dem EuGH vor.
Die Urteile
Die Luxemburger Richter entschieden: Es kommt darauf an, welche Freizeitgestaltung dem Arbeitnehmer in seiner Rufbereitschaft noch möglich bleibt. Grundsätzlich sei die Bereitschaftszeit immer entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" nach der Richtlinie 2003/88 einzustufen, die beiden Begriffe schlössen sich gegenseitig aus. Arbeitszeit liege immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitsplatz befinden muss, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist.
Bereitschaftszeiten in Form von Rufbereitschaft seien Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer währenddessen objektiv ganz erheblich beeinträchtigt sei, sich seinen eigenen Interessen zu widmen. Für diese Beeinträchtigung sei vor allem relevant, wie viele Einsätze während der Rufbereitschaftsdienste voraussichtlich eintreten werden, betonte der EuGH.
Welche Einschränkungen hat der Rufbereite?
Hierbei dürften nur Einschränkungen berücksichtigt werden, die dem Arbeitnehmer durch Rechtsvorschriften, Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Arbeitsordnung auferlegt werden. Organisatorische Schwierigkeiten oder natürliche Begebenheiten, etwa wenn sich am Aufenthaltsort wenig Freizeitmöglichkeiten ergeben, spielten dabei keine Rolle, so das Urteil.
Könne der Mitarbeiter über seine Zeit verfügen und sich ohne größere Einschränkungen seinen eigenen Interessen widmen, so sei lediglich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung als Arbeitszeit anzusehen.
Nationale Gerichte müssen über Bezahlung entscheiden
Der EuGH betont, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorzunehmen und anhand dessen über eine Einstufung der Rufbereitschaft zu entscheiden. Dabei sei einzubeziehen, in welcher konkreten Frist der Arbeitnehmer tätig werden muss.
Für die Frage, ob und wie diese Zeit zu vergüten ist, mache die EU-Arbeitszeitrichtlinie keine Vorgaben, so der EuGH. Dies richte sich nach nationalem Recht, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen. Über die Einstufung der konkreten Fälle müssen nun die jeweiligen nationalen Gerichte entscheiden.
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 9. März 2021, Az. C-344/19 und C-580/19
Abgrenzung Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Kriterium: Wie schnell muss der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz sein?
Über 30 Minuten (ZDH aufgrund BAG-Rechtsprechung) = Rufbereitschaft
- ist grundsätzlich Ruhezeit
- nur die Stunden werden bezahlt, die tatsächlich gearbeitet werden, inklusive Wegezeit (Achtung: Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten)
- Tariflohn
Unter 30 Minuten (damit gibt der Arbeitgeber indirekt den Aufenthaltsort vor) = Bereitschaftsdienst
- ist grundsätzlich Arbeitszeit
- wird insgesamt bezahlt
- Mindestlohn (mindestens) aki
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