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HWK Trier | August 2022
Neue Meisterkurse starten im September – noch Plätze frei
Im September starten die neuen Meisterkurse der Handwerkskammer Trier. Interessierte können sich noch anmelden!
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Mobilität | August 2022
Vom simplen Zelt bis zum Luxusliner oder Expeditionsmobil – der CARAVAN SALON zeigt die komplette Bandbreite für Outdoor-Enthusiasten. Welche Neuheiten auf den Ständen der Aussteller zu entdecken sind, verrät diese kleine Übersicht.
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Mobilität | August 2022
Caravaning 2022: In der 61. Auflage und noch immer unter Corona-Bedingungen zeigt sich der CARAVAN SALON vom 27. August bis 4. September größer denn je mit der gesamten Bandbreite des Caravaning für jeden Anspruch und jeden Geldbeutel.
Nachtarbeit Satte Lohnzuschläge sind zum Teil steuer- und sozialversicherungsfrei. (Foto: © Gunnar Pippel/123RF.com)
März 2012
Bei vielen Handwerkern läuft der Geschäftsbetrieb auf Hochtouren, wenn andernorts Feierabend ist. Bei Bäckern oder im Reinigungsgewerbe gehört die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht dazu. Ein Anreiz für Fachkräfte: Satte Lohnzuschläge sind zum Teil steuer- und sozialversicherungsfrei.
Viele kleine und mittelgroße Unternehmen schöpfen die steuerlichen Möglichkeiten für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht, kurz SFN-Arbeit nicht aus. Dabei bieten sich deutliche finanzielle Vorteile für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber.
"Mitarbeiter erhalten ihre Lohnzuschläge ohne Abzüge, dem Arbeitgeber entstehen keine Lohnnebenkosten", sagt Bilanzbuchhalterin Bärbel Ettig, Präsidiumsmitglied im Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC). Ettig: "Wer die Steuervorteile nutzt, kann qualifizierte Kräfte leichter gewinnen und binden."
Die Steuervorteile gibt es für Zuschläge, die über den normalen Arbeitslohn pro Stunde (Grundlohn) hinaus gezahlt werden. Der Grundlohn darf 50 Euro bzw. 25 Euro für die Sozialversicherung nicht überschreiten. "Bis zu welcher Höhe Lohnzuschläge steuerbegünstigt sind, richtet sich nach der Art der Sonderschicht", erklärt BVBC-Bilanzbuchhalterin Bärbel Ettig.
"Dies eröffnet enorme Spielräume für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denn nur die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung müssen vom Arbeitgeber abgeführt werden", erklärt Bärbel Ettig.
Keine Pauschalen: Pauschale Lohnzuschläge ersparen zwar eine mühsame Berechnung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunde, sie sind aber nach einem neueren Urteil des Bundesfinanzhofs nicht erlaubt (BFH, Az. VI R 27/10). Lohnzuschläge dürfen also nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung sein. Die Zuschläge sollten unabhängig vom Arbeitslohn per Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgeschrieben werden.
Dokumentieren: Unternehmen sollten die Arbeitszeit in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen genau dokumentieren: "Gezahlte Pauschalen müssen den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eindeutig zugeordnet werden, etwa durch Stundenaufstellungen", betont Ettig. "Für zu viel gezahlte Zuschläge müssen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden."
Fristgerecht verrechnen: Die Finanzämter achten auf eine fristgerechte Verrechnung, die spätestens am Ende eines Kalenderjahres oder bei Austritt des Mitarbeiters erfolgen muss. Andernfalls fällt nicht nur für die Differenzbeträge, sondern für die gesamte Pauschale Einkommensteuer an, warnt BVBC-Expertin Ettig. Ihr Tipp: Das Lohnkonto nochmal sicherheitshalber nach dem Vier-Augen-Prinzip prüfen.
Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC)
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