Auch Urlaub zählt für Mehrarbeitszuschläge
Der Arbeitgeber muss bezahlte Urlaubsstunden mitberücksichtigen, wenn er Mehrarbeitszuschläge berechnet. Anderenfalls könnten Arbeitnehmer abgeschreckt werden, Urlaub zu nehmen, urteilte das Bundesarbeitsgericht.
Bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen zählen nicht nur die geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch bezahlte Urlaubsstunden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und folgte damit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Der Fall
Es ging um einen Manteltarifvertrag für Zeitarbeit, der vorsieht, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, nicht die Urlaubszeit.
Ein Leiharbeiter, der in einem Monat 13 Tage gearbeitet und für die verbliebenden 10 Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen hatte, klagte gegen die Regelung. Er verlangte die Mehrarbeitszuschläge für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden.
Das Urteil
Der Mann hatte mit seiner Klage erst vor dem Bundesarbeitgsericht (BAG) Erfolg. Die Erfurter Richter hatten zuvor die Frage dem EuGH vorgelegt. Der hatte entschieden, dass eine solche tarifliche Regelung, nach der der bezahlte Jahresurlaub nicht mit berücksichtigt wird, gegen das EU-Recht verstößt, und zwar gegen Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (EuGH, Urteil vom 13. Januar 2022, Az. C-514/20).
Auch das BAG entschied nun in der Folge, dass die bezahlten Urlaubstage mitzählen. Ziel des Jahresurlaubs sei es, dass der Arbeitnehmer Zeit zur Erholung habe, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu schützen, erklärte das BAG. Die tarifliche Regelung müsse so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden berücksichtigt werden. Anderenfalls würden Arbeitnehmer so davon abgehalten, ihren Urlaub zu nehmen. Das sei mit § 1 des Bundesurlaubsgesetzes nicht vereinbar.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2022, Az. 10 AZR 210/19
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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