Mindestausbildungsvergütung für Azubis steigt auf 724 Euro
Die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr steigt 2026 um knapp 6,2 Prozent auf 724 Euro brutto. Das meldet das BIBB. Die meisten Azubis bekommen aber deutlich mehr.
Für Auszubildende in einem der fast 330 dualen Ausbildungsberufe - beispielsweise im Handwerk -, die ihre Ausbildung zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 beginnen, steigt die Mindestvergütung im ersten Ausbildungsjahr um knapp 6,2 Prozent auf 724 Euro brutto. Das gibt das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) bekannt. Die Mindestausbildungsvergütung wird jedes Jahr durch das BIBB für das erste Ausbildungsjahr berechnet und angepasst.
Der weitaus größte Teil der Auszubildenden erhält allerdings deutlich mehr als die Mindestausbildungsvergütung (MiAV), betont das BIBB. In den meisten Branchen, in denen ausgebildet wird, gibt es Tarifverträge, die eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Mindestvergütung vorsehen. Laut BIBB erhielten im Jahr 2024 die Auszubildenden in tarifgebundenen Betrieben über alle Ausbildungsjahre hinweg im Schnitt 1.133 Euro brutto im Monat.
Folgende monatliche Mindestvergütungen gelten ab 2026:
• 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr (statt 682 Euro im Jahr 2025)
• 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr (statt 805 Euro)
• 977 Euro im dritten Ausbildungsjahr (statt 921 Euro)
• 1014 Euro im vierten Ausbildungsjahr (statt 955 Euro)
Abweichungen sind möglich
Sieht ein Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten. Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.
"Auswertungen zeigen, dass seit der Einführung der Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020 für drei bis vier Prozent der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung in Höhe der Mindestausbildungsvergütung vereinbart worden ist. Dabei variiert der Anteil der Verträge auf Höhe der Mindestausbildungsvergütung sowohl zwischen Ausbildungsbereichen und -berufen als auch Regionen stark", berichtet das BIBB.
Hintergrund: Das Berufsbildungsgesetz BBiG sieht vor, dass die Mindestausbildungsvergütung (diese gibt es seit 2020) für das erste Ausbildungsjahr jährlich angepasst wird. Sie richtet sich nach der Steigerung der durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen in den beiden vorangegangenen Jahren. Für das zweite bis vierte Ausbildungsjahr gibt es gesetzlich festgelegte prozentuale Aufschläge auf die Mindestvergütung des ersten Ausbildungsjahres. Sie betragen 18 Prozent für das zweite Ausbildungsjahr, 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und 40 Prozent für das vierte Ausbildungsjahr. Quelle: BIBB
Quelle: BIBB
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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