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Sonntagsarbeit richtig einsetzen

Betriebsführung

Sonn-, Feiertags-, und Nachtarbeit wird steuerlich begünstigt – wenn man die richtige Abrechnungsmethode wählt. So können Unternehmer aus dem Handwerk sie richtig nutzen!

Die Auftragsbücher der Handwerksunternehmen sind derzeit gut gefüllt. Vieles lässt sich durch Überstunden und Mehrarbeit bewältigen, aber manchmal muss es eben doch noch ein bisschen mehr sein. Dann müssen die Leute auch an Sonn- oder Feiertagen oder nachts ran (so genannte SFN-Arbeit).

Die gute Nachricht: Für Lohnzuschläge bei SFN-Arbeit fallen – in bestimmten Grenzen – weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an, während dagegen Lohnzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig sind. So können Arbeitgeber wie Mitarbeiter von Sonderschichten profitieren.

Arbeitgeber müssen Lohnbuchhaltung anpassen

Viele Firmen setzen der Einfachheit halber auf pauschale Lohnzuschläge. Das ist jetzt nicht mehr die Methode der Wahl: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI R 27/10) verschärft die Bedingungen und zwingt zu Anpassungen in der Lohnbuchhaltung.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Flugkapitän eine monatlich gleichbleibende Flugzulage für Wochenend- und Nachteinsätze sowie für allgemeine Berufserschwernisse erhalten. Der Arbeitgeber wollte sich damit eine mühsame Berechnung der Zuschläge in Höhe der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ersparen. Das Finanzamt und schließlich der BFH erkannten die pauschalen Zuschläge nicht als steuerfrei an. Die Begründung: Die Zuschläge waren Teil einer einheitlichen Entlohnung und wurden nicht anhand der tatsächlichen Dienststunden ermittelt.

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Darauf müssen Sie bei pauschalen Zuschlägen achten!

Diese Rechtsprechung erfordert daher eine sorgfältige Planung und Durchführung von SFN-Arbeit. "Pauschale Zuschläge nehmen die Finanzbehörden genau unter die Lupe", warnt Sandra Leeser, zuständig für die Mandanten-Lohnbuchhaltung bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bonn.

Sie rät daher: Pauschale Zuschläge sind immer als Abschlagszahlung oder Vorschuss zu leisten und mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu verrechnen. Für zu viel gezahlte Zuschläge müssen Steuern und Sozialbeiträge abgeführt werden. "Unterbleibt eine Verrechnung zum Jahresende bzw. bei Austritt des Mitarbeiters, so ist nicht nur der Differenzbetrag, sondern die komplette Pauschalzahlung einkommensteuerpflichtig", betont Leeser.

Wird korrekt gezahlt und abgerechnet, winken attraktive Begünstigungen für SFN-Arbeit. Der Stundengrundlohn, das heißt der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Brutto-Arbeitslohn, darf bis zu 50 Euro betragen. Für die Sozialversicherung gilt eine Obergrenze von 25 Euro.

In welcher Höhe sind Lohnzuschläge begünstigt?

Das hängt vom Zeitpunkt der Sonderschicht ab. Für Sonntagsarbeit etwa sind Zuschläge von bis zu 50 Prozent des Grundlohns steuer- und beitragsbefreit, für Arbeit am 1. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen beträgt die Freigrenze sogar bis zu 150 Prozent des Grundlohns. Wird an Sonn- und Feiertagen nachts gearbeitet, erhöht sich die Freigrenze nochmals um bis zu 40 Prozent. Kleiner Wermutstropfen: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung muss der Arbeitgeber in jedem Fall abführen. Unternehmen sollten vorbereitet sein, damit sie die Begünstigungen für SFN-Arbeit ausschöpfen können. Wer systematisch vorgeht, ist auf der sicheren Seite.

Text: / handwerksblatt.de

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