Ein ganzer Kalendertag für die Erholung von der Arbeit ist gesetzlich vorgeschrieben.

Ein ganzer Kalendertag für die Erholung von der Arbeit ist gesetzlich vorgeschrieben. (Foto: © Alberto Giacomazzi/123RF.com)

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Ganzer Werktag als Ausgleich für Arbeit am Feiertag

Wer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, darf vom Chef einen ganzen Ruhetag als Ausgleich verlangen. Ein sogenannter Rolltag genügt nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat damit die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt.

Muss ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten, der auf einen Werktag fällt, ist ihm ein voller Kalendertag als Ersatzruhetag zu geben. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Der Fall

Die Nachtschicht eines Arbeiters, der an fünf Tagen pro Woche von 19.00 bis 3.30 Uhr arbeitete, endete an einem Feiertag. Als Freizeitausgleich forderte der Lkw-Verlader einen vollen Kalendertag als Ersatz. Und zwar so, wie ihn § 11 Abs. 3 S. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vorsieht, also von 00.00 bis 24.00 Uhr. Der Chef wollte ihm stattdessen einen "Rolltag" einräumen, zumal sein Mitarbeiter einen Lohnzuschlag von 200 Prozent für die Arbeit an einem Feiertag erhalten habe. Durch den "Rolltag" hätte der Arbeitnehmer am ersten Tag bis 3.30 Uhr arbeiten und am Abend des Folgetags wieder beginnen müssen.

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Das Urteil

Der Mann hat Anspruch auf einen arbeitsfreien Werktag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 11 Abs. 3 Satz 2  ArbZG. Ein "Rolltag" genüge diesen Anforderungen nicht, so das Urteil. Denn ein Rolltag bedeute: Endet die Schicht um 3.30 an Tag 1, beginnt der Arbeitnehmer bei einem Rolltag um 19.00 an Tag 2 wieder zu arbeiten. Das bedeute zwar mehr als 30 Stunden Freizeit, aber keinen vollständigen arbeitsfreien Ersatzruhetag von 00.00 bis 24.00. Dies widerspreche dem Arbeitszeitgesetz und dem dahinterstehenden Arbeitsschutz, entschieden die Erfurter Richter.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2021, Az. 10 AZR 641/19 

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Text: / handwerksblatt.de

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