Ab Januar: Strengere Grenzwerte für Holzöfen
Ab dem 1. Januar müssen Kamin- und Kachelöfen, die über 33 Jahre alt sind, strengere Grenzwerte bei der Staubemission einhalten.
Für Kamin- und Kachelöfen, die zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 errichtet und in Betrieb genommen worden sind, endet mit dem Jahreswechsel die Übergangsfrist. Auch sie müssen nun die Grenzwerte einhalten, die in der 2009 beschlossenen Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) festgelegt sind.
Nur wenn der Hersteller oder der Schornsteinfeger bescheinigen, dass die Feuerungsanlage die vorgeschriebenen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhält, darf der Betreiber sie weiterhin zur Beheizung des Aufstellraumes benutzen, ohne sie nachzurüsten.
Schornsteinfeger ist der richtige Ansprechpartner
Fragen zur Einzelraumfeuerungsanlage beantwortet der Schornsteinfeger oder die zuständige Behörde vor Ort. Weitere Informationen finden Verbraucher laut Umweltministerium im Feuerstättenbescheid, der vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach einer Feuerstättenschau ausgestellt wird.
Der Schornsteinfeger hat auch wichtige Hinweise und Tipps parat, wie Kaminöfen gesundheitsschonend und umweltverträglich – also emissionsarm – betrieben werden können. Neben dem richtigen Brennstoff spielt auch dessen Feuchtegehalt eine große Rolle. Außerdem sollten Ofenbesitzer immer auf eine ausreichend große Luftzufuhr achten.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben