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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Dezember 2021
Die Corona-Hilfen und das KfW-Sonderprogramm werden verlängert. Zudem sollen längere Fristen für die Anträge Steuerberater entlasten. Das sind die Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe IV und die neuen Kreditobergrenzen der KfW-Corona-Hilfen.
Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben die Bedingungen für die bis Ende März 2022 verlängerten Corona- Wirtschaftshilfen bekannt gegeben. Aktuell gilt bis 31. Dezember 2021 die Überbrückungshilfe III Plus und für Selbständige die Neustarthilfe Plus. In beiden Programmen können noch Anträge gestellt werden und in beiden Programmen erfolgen Auszahlungen.
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird danach als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten.
Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten besonders von den Schließungen betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus. "Es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert", heißt es.
Vor allem Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – sollen so eine erweiterte Förderung erhalten.
Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen
Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 sollen jetzt zeitnah veröffentlicht werden, melden die Ministerien. Nach der Anpassung des Programms können die Anträge wie gehabt über die Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus. Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent.
Die förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
Außerdem haben sich Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium darauf geeinigt, erweiterte beihilferechtliche Spielräume, die die Europäische Kommission in der letzten Woche ermöglicht hat, in der Überbrückungshilfe IV zu nutzen.
Insgesamt werden die beihilferechtlichen Höchstgrenzen um 2,5 Millionen Euro erhöht. Damit sind maximal, unter Berücksichtigung aller beihilferechtliche Vorgaben, über alle Programme hinweg 54,5 Millionen Euro Förderung pro Unternehmen und Unternehmensverbund möglich.
Der maximale monatliche Förderbetrag liegt weiterhin bei zehn Millionen Euro.
Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.
Wenn sie im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent nachweisen, können sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten. Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent.
Sie müssen dazu mit Hilfe ihres Steuerberaters einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen. Damit alle Antragsteller und deren Berater die Hilfsprogramme nutzen können, werden mit der Verlängerung der Hilfen selbst auch die Fristen verlängert.
Fristverlängerung Anträge für die laufende Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31. März 2022 gestellt werden und für die Einreichung der Schlussabrechnung für die bereits abgelaufenen Hilfsprogramme (Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) wird die Frist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Die Bundesregierung und die KfW verlängern die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen noch einmal die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm läuft seit 23. März 2020. Zum Stichtag 25. November 2021 wurden Zusagen an über 145.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 52 Milliarden Euro getätigt, meldet die KfW. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen würden davon profitieren.
Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro erhöht.
Die Maßnahmen werden von der KfW zum 1. Januar 2022 umgesetzt. Mehr zu den KfW-Corona-Hilfen für Unternehmen.
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