Ein SHK-Installateur bekam die Kosten der ergebnislosen Mängelsuche erstattet, weil er sich vorher schriftlich abgesichert hatte.

Ein SHK-Installateur bekam die Kosten der ergebnislosen Mängelsuche erstattet, weil er sich vorher schriftlich abgesichert hatte. (Foto: © Alexander Raths /123RF.com)

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Wer zahlt für die Fehlersuche bei unberechtigter Mängelrüge?

Betriebsführung

Der Kunde reklamiert einen Mangel, der Handwerker kann aber keinen finden. Was ist mit den Kosten für diese Suche? Die Antwort ist nicht ganz einfach, erklärt ein Experte.

Fehler oder nicht? Darüber streiten Handwerker und Kunden immer wieder. Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, hat der Auftragnehmer keinen Vergütungsanspruch für die Suche nach dem Fehler. Was aber ist mit den Kosten für Anfahrt, Arbeitszeit und Material, wenn es gar keinen Mangel gab? Weil allein die Suche beim Handwerker Kosten verursacht, sollte er auf diese immer schriftlich hinweisen, um später dafür bezahlt zu werden, rät ein Anwalt.

Der Fall

Beim Neubau einer Klinik war auch ein Installateur für Heizung, Sanitär und Lüftung beteiligt. Nach Abnahme des Werks reklamierte der Bauherr verschiedene Mängel. Der Installateur teilte ihm schriftlich mit, dass er das Werk vor Ort überprüfen und gegebenenfalls nachbessern würde. Finde er keinen Mangel, dann "stelle er dem Besteller die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung". Der Bauherr ignorierte das Schreiben, der Auftragnehmer ging vor Ort auf Fehlersuche. Da er keine Mängel fand, schickte er dem Bauherrn eine Rechnung für die Prüfung in Höhe von 1.200 Euro. Der Kunde verweigerte die Zahlung, dies Sache ging vor Gericht.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz urteilte, dass der Bauherr die Kosten der Fehlersuche zahlen muss. Es wies darauf hin, dass es nach der Abnahme die Aufgabe des Kunden sei, einen Mangel aufzuklären. Zwar stelle sein Schweigen auf das Schreiben des Installateurs keine Zustimmung dar. Der Kunde habe aber in schlüssiger Weise zu erkennen gegeben, dass er den in dem Schreiben des Handwerkers liegenden Antrag auf Abschluss eines bedingten Werkvertrages annehmen wollte. Gegenteiliges habe der Bauherr auch während der Überprüfungsarbeiten an den verschiedenen Terminen nicht zum Ausdruck gebracht. Es liege daher ein konkludenter Vertragsschluss vor

"Es erscheint dem Senat widersprüchlich, wenn der Auftraggeber zwar die Beweislast für den Mangel hat, der Auftragnehmer aber die Kosten der Feststellung des Mangels zu tragen hätte, selbst wenn sich die Mangelfreiheit herausstellt. Dafür spricht auch folgende Überlegung: Es ist anerkannt, dass der Auftraggeber die Kosten eines Privatgutachters, den er zur Überprüfung des Werks heranzieht, beim Vorliegen eines Mangels als Schadensersatz vom Auftragnehmer verlangen kann. Liegt dagegen kein Mangel vor, kann er keinen Ersatz verlangen", so das Urteil wörtlich.

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OLG Koblenz, Beschluss vom 8. April 2015, Az. 3 U 1042/14

Praxistipp

"Auftragnehmer dürfen eine Fehlersuche nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber eine Erklärung abgibt, wonach er die Kosten der Untersuchung für den Fall übernimmt, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist", erklärt Rechtsanwalt Alexander Ronert von Ecovis. Sollte der Unternehmer aber daran zweifeln, dass ein Mangel vorliegt, dann sollte er auf die Inrechnungstellung der Kosten für die ergebnislose Fehlersuche schriftlich hinweisen."

Aber Achtung: "Widerspricht der Besteller diesem Angebot vor oder während der Fehlersuche, liegt kein konkludenter Vertragsschluss vor", betont Ronert. "In dem Fall steht dem Handwerker unter Umständen nur ein Schadensersatzanspruch für seine Suche zu (so das Landgericht Essen, Urteil vom 27. April 2010 Az. 12 O 393/08).

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Text: / handwerksblatt.de

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