Die Entfernung von Tätowierungen darf nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden.

Die Entfernung von Tätowierungen darf nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden, bestimmt die NiSV. (Foto: © Olga Yastremska/123RF.com)

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Gericht: Tattoos darf nur der Arzt mit dem Laser entfernen

Ein Heilpraktiker will weiterhin Tattoos mit Lasern entfernen und klagt gegen die Vorschriften, die ihm das seit diesem Jahr verbieten – ohne Erfolg.

Nur noch Ärzte dürfen seit dem 31. Dezember 2020 Tattoos mit einem Laser entfernen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag einer Heilpraktikerin abgelehnt, die Laser-Behandlungen weiter anbieten wollte.

Der Fall

Die Heilpraktikerin und ihr Team hatten bislang unter anderem Laser-Behandlungen zur Entfernung von Tattoos vorgenommen. Seit Beginn des Jahres 2021 gilt nach der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) aber ein sogenannter Ärztevorbehalt für bestimmte Geräte: Die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up darf nur noch von approbierten Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung ausgeübt werden.

Gegen das Verbot, als Heilpraktiker ohne diese Qualifikation Laser-Geräte zu bedienen, ging die Frau vor Gericht.

Die Entscheidung

Die Heilpraktikerin hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, sie habe keinen Anspruch darauf, die entsprechenden Behandlungen weiterhin durchzuführen. Einen solchen Anspruch könne sie insbesondere nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Grundgesetz oder dem Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Artikel 14 Grundgesetz herleiten.

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Grundrechtseingriff ist gerechtfertigt

Der Ärztevorbehalt sei wirksam und insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Eingriff in das Recht der Berufswahlfreiheit der Antragstellerin sei aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Der Ärztevorbehalt diene angesichts des Gefährdungspotenzials bei der Anwendung von Lasern und anderen optischen Strahlungsquellen an der menschlichen Haut dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Entlastung des Gesundheitswesens durch die Vermeidung von Fehlbehandlungen und schädlichen Nebenwirkungen.Das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihres gewerblichen Angebots durch nicht entsprechend kundige Anwender sei demgegenüber eindeutig weniger gewichtig.

Zwar könne die Antragstellerin ihre beabsichtigte berufliche Betätigung nur weiterführen, wenn sie den nun geltenden Fachkundeanforderungen genügendes Personal einstelle. Dass approbierte Ärzte mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung sicherlich höhere Gehaltsvorstellungen an die Antragstellerin herantragen würden als die bislang in diesem Bereich von ihr eingesetzten Heilpraktiker, liege auf der Hand. Diese wirtschaftliche Belastung sei aber durch die Kunden refinanzierbar, da die betreffenden Behandlungen insgesamt auf dem Markt nur noch von gleich qualifizierten Personen erbracht werden dürften.

Übergangszeit nicht genutzt

Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber zeitlich weite Übergangsregelungen geschaffen habe. Die bereits am 29. November 2018 erlassene Vorschrift sei erst gut zwei Jahre später, am 31. Dezember 2020, in Kraft getreten. Der Antragstellerin und der gesamten Branche sei damit hinreichend Zeit geblieben, sich auf die Änderung der Rechtslage einzustellen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2021, Az. 7 L 2665/20 

NiSV Seit 2021 dürfen nur noch Ärzte Tattoos oder Permanent-Makeup mit Lasern entfernen, Kosmetiker nicht mehr. Für andere Geräte-Anwendungen wird ein Fachkundenachweis erforderlich. Lesen Sie > hier mehr!

Text: / handwerksblatt.de

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