Für kosmetische Behandlungen mit Lasergeräten gelten ab 2021 neue Regeln.

Für kosmetische Behandlungen gelten bald neue Regeln. (Foto: © IEGOR LIASHENKO/123RF.com)

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Kosmetiker dürfen Tattoos nicht mehr mit dem Laser entfernen

Betriebsführung

Ab dem 31. Dezember 2020 dürfen nur noch Ärzte Tattoos oder Permanent-Makeup mit Lasern entfernen, Kosmetiker nicht mehr. Für andere Geräte-Anwendungen wird ein Fachkundenachweis erforderlich.

Die Strahlenschutz-Verordnung (Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, NiSV) wurde geändert. Darin wird der Einsatz von Lasern zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken erstmals geregelt. Ab dem 31. Dezember 2020 gelten neue Vorschriften zum Schutz vor Strahlung. Betroffen sind Geräte und Anlagen, die Kosmetiker in ihrer täglichen Arbeit einsetzen.

Nach der NiSV dürfen einige Anwendungen ab dem Stichtag nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden. Das betrifft die Entfernung von Tattoos oder Permanent-Makeup mit Lasern. Andere von der Verordnung betroffene Technologien setzen Fortbildungsmaßnahmen und einen Fachkundenachweis voraus.

Checkliste: Um diese Anwendungen geht es!

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung),
  • Hochfrequenzgeräte (zum Beispiel zur Hautverjüngung oder Fettreduktion), 
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation (zum Beispiel zum Muskelaufbau) und zur Magnetfeldstimulation (zum Beispiel Magnetmatten), 
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems (zum Beispiel Hirnstimulation zur Leistungssteigerung),
  • Ultraschallgeräte (zum Beispiel Ultraschall-Babykino oder zur Fettreduktion) sowie Magnetresonanztomographen, die gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen durchgeführt werden.

Meldepflicht

Eine wesentliche Neuerung ist, dass es eine Meldepflicht gibt. Der Betreiber hat bei der jeweils zuständigen Landesbehörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, hat die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 zu erfolgen.

Der Vollzug der NiSV obliegt den Bundesländern. Fragen sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen obersten Landesbehörden zu richten. Hier finden Sie eine Liste der Landesbehörden.

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Die Anzeige kann formlos geschehen. In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. Falls ein solcher Nachweis noch nicht erworben wurde, ist dieser bis spätestens 31. Dezember 2021 nachzureichen und in der Anzeige sollte darauf hingewiesen werden.

Fachkunde ist zwingend erforderlich

Ab dem 31. Dezember 2021 dürfen diese Anlagen nur noch Personen einsetzen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- oder Weiterbildung erworben werden.

Bildungsträger können sich in dem Fachmodul "Akkreditierung NiSV" über die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditieren lassen. Dann wird ein Fachkundenachweis bei etwaigen Kontrollen anerkannt.

Die Regelungen zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde treten am 31. Dezember 2021 in Kraft. Die Übergangsregelung dient dazu, entsprechende Fortbildungsangebote zu etablieren und Betroffenen die Möglichkeit zu geben, diese Fachkunde zu erwerben

Häufig gestellte Fragen zur StrahlenschutzverordnungMehr Informationen und weiterführende Links erhalten Sie > hier.

Quelle. BMU// BfS/ HWK des Saarlandes

Text: / handwerksblatt.de

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