Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr soll Transparenz herrschen, damit Geldwäsche keine Chance hat.

Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr soll Transparenz herrschen, damit Geldwäsche keine Chance hat. (Foto: © novintito/123RF.com)

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Vorsicht bei Überweisungen ins Ausland

Betriebsführung

Es gibt Meldepflichten, die kaum jemand kennt: Größere Zahlungen ins Ausland müssen Betroffene an die Bundesbank melden. Das gilt nicht nur bei betrieblichen, sondern auch bei privaten Geschäften!

Eine Ferienwohnung in Spanien oder Wertpapiere in Luxemburg für die Altersvorsorge kaufen? Das ist digital einfach erledigt. Was kaum jemand weiß: Größere Zahlungen ins Ausland können meldepflichtig sein. Und zwar nicht nur für Betriebe, auch für Privatpersonen. Wer das übersieht, riskiert Bußgelder.

Hier erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Alexander Knauss, welche Geschäfte betroffen sind und welche Ausnahmen gelten.

Was steckt hinter der Meldepflicht?

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verpflichtet jeden, der in Deutschland lebt, bestimmte Auslandszahlungen an die Deutsche Bundesbank zu melden. Damit soll Geldwäsche bekämpft werden, indem Transparenz im Kapitalverkehr geschaffen wird.

Wann muss man melden?

Zahlungen über 50.000 Euro müssen gemeldet werden. Dabei gilt: Meldepflichtig sind nicht nur Zahlungen an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer, sondern auch Zahlungen, die von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern geleistet oder entgegengenommen werden. Als Zahlungen gelten auch die Aufrechnung und Verrechnung sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen.

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Typische Fälle für Privatpersonen sind etwa:

  • Kauf einer Ferienimmobilie oder eines Grundstücks
  • Erwerb von Booten oder Luxusfahrzeugen
  • Makler- oder Architektenhonorare
  • Wertpapiergeschäfte
  • Beteiligungen an Unternehmen oder Fonds
  • Kapitalerträge aus dem Ausland
  • Zahlungen aufgrund von Erbschaften
  • Übertragung von Kryptowerten

Achtung: Zahlungen auf Ihr eigenes Auslandskonto sind nicht meldepflichtig. Sobald von dort aber Zahlungen an Dritte gehen, kann die Pflicht greifen.

Bei Wertpapiergeschäften kommt es darauf an, wo diese abgewickelt werden:

  • Erfolgt der Kauf über eine in Deutschland ansässige Bank oder ein deutsches Wertpapierinstitut, übernimmt dieses die Meldung an die Bundesbank.

  • Ganz anders sieht es im Ausland aus: Lässt ein deutscher Anleger sein Vermögen etwa von einer Bank in der Schweiz verwalten, unterliegt diese nicht den deutschen Meldepflichten.
    Die Folge: Der deutsche Kunde selbst muss die Meldepflicht erfüllen. Wer also sein Depot im Ausland führt, trägt die volle Verantwortung, Wertpapiertransaktionen ordnungsgemäß an die Bundesbank zu melden.

Welche Ausnahmen von der Meldepflicht gibt es?

Nicht jede Transaktion muss gemeldet werden. Keine Meldung ist nötig bei:

  • Zahlungen unter 50.000 Euro
  • Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren (werden anderweitig erfasst)
  • Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere
  • Zahlungen im Zusammenhang mit kurzfristigen Krediten mit ursprünglicher Laufzeit von maximal zwölf Monaten

Fristen und Wege für die Meldung

Die Meldung muss spätestens bis zum siebten Kalendertag des Folgemonats erfolgen. Beispiel: Nach einer Zahlung im Juni muss die Meldung bis zum 7. Juli erfolgen.

Und wie funktioniert die Meldung? Es gibt die folgenden Möglichkeiten:

Frist verpasst? Bußgelder und Selbstanzeige

Wer die Pflicht ignoriert oder die Frist verpasst, begeht eine Ordnungswidrigkeit, als Folge drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro. 
Man kann sich jedoch mit einer Selbstanzeige beim zuständigen Hauptzollamt von der Strafe befreien. Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Verletzung war fahrlässig
  • Sie decken den Fehler selbst auf und melden ihn freiwillig
  • Noch laufen keine Ermittlungen
  • Sie treffen Vorkehrungen, damit es nicht erneut passiert

Wer eine Selbstanzeige abgeben oder prüfen will, ob eine Zahlung meldepflichtig ist, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Die Praxis zeigt: Viele Verstöße passieren aus Unwissenheit – teuer kann es trotzdem werden.

Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Köring

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Text: / handwerksblatt.de

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