Foto: © Isabel Mayer
HWK Trier | November 2025
Technik-Workshop für Jugendfeuerwehr und THW-Jugend
Die Jugendgruppen von Feuerwehr, THW und DLRG besuchten am Samstag, den 15. November, die Handwerkskammer Trier .
Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr soll Transparenz herrschen, damit Geldwäsche keine Chance hat. (Foto: © novintito/123RF.com)
Vorlesen:
Oktober 2025
Es gibt Meldepflichten, die kaum jemand kennt: Größere Zahlungen ins Ausland müssen Betroffene der Bundesbank melden. Das gilt nicht nur bei betrieblichen, sondern auch bei privaten Geschäften!
Eine Ferienwohnung in Spanien oder Wertpapiere in Luxemburg für die Altersvorsorge kaufen? Das ist digital einfach erledigt. Was kaum jemand weiß: Größere Zahlungen ins Ausland können meldepflichtig sein. Und zwar nicht nur für Betriebe, auch für Privatpersonen. Wer das übersieht, riskiert Bußgelder.
Hier erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Alexander Knauss, welche Geschäfte betroffen sind und welche Ausnahmen gelten.
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) verpflichtet jeden, der in Deutschland lebt, bestimmte Auslandszahlungen an die Deutsche Bundesbank zu melden. Damit soll Geldwäsche bekämpft werden, indem Transparenz im Kapitalverkehr geschaffen wird.
Zahlungen über 50.000 Euro müssen gemeldet werden. Dabei gilt: Meldepflichtig sind nicht nur Zahlungen an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer, sondern auch Zahlungen, die von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern geleistet oder entgegengenommen werden. Als Zahlungen gelten auch die Aufrechnung und Verrechnung sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen.
Typische Fälle für Privatpersonen sind etwa:
Achtung: Zahlungen auf Ihr eigenes Auslandskonto sind nicht meldepflichtig. Sobald von dort aber Zahlungen an Dritte gehen, kann die Pflicht greifen.
Bei Wertpapiergeschäften kommt es darauf an, wo diese abgewickelt werden:
Nicht jede Transaktion muss gemeldet werden. Keine Meldung ist nötig bei:
Die Meldung muss spätestens bis zum siebten Kalendertag des Folgemonats erfolgen. Beispiel: Nach einer Zahlung im Juni muss die Meldung bis zum 7. Juli erfolgen.
Und wie funktioniert die Meldung? Es gibt die folgenden Möglichkeiten:
Wer die Pflicht ignoriert oder die Frist verpasst, begeht eine Ordnungswidrigkeit, als Folge drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.
Man kann sich jedoch mit einer Selbstanzeige beim zuständigen Hauptzollamt von der Strafe befreien. Voraussetzungen dafür sind:
Wer eine Selbstanzeige abgeben oder prüfen will, ob eine Zahlung meldepflichtig ist, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Die Praxis zeigt: Viele Verstöße passieren aus Unwissenheit – teuer kann es trotzdem werden.
Quelle: Rechtsanwaltskanzlei Meyer-Köring
DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Deutsche Handwerksblatt (DHB) registrieren!
Kommentar schreiben