Seit Januar 2026 sind nach der VOB/A Direktaufträge bis 50.000 Euro und freihändige Vergaben bis 100.000 Euro netto möglich. In den Bundesländern können abweichende Wertgrenzen gelten.

Seit Januar 2026 sind nach der VOB/A Direktaufträge bis 50.000 Euro und freihändige Vergaben bis 100.000 Euro netto möglich. In den Bundesländern können abweichende Wertgrenzen gelten. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Vergabe am Bau: 2026 gelten deutlich höhere Wertgrenzen

Betriebsführung

Seit dem 1. Januar 2026 können öffentliche Bauaufträge bis zu deutlich höheren Beträgen vereinfacht vergeben werden. Für Direktaufträge, freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen gelten neue, unbefristete Wertgrenzen.

Bei der Vergabe öffentlicher Bauleistungen gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Wertgrenzen. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) hat dazu § 3a des ersten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) geändert. Die Neuregelung wurde am 16. Dezember 2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für nationale Bauvergaben gelten nach der VOB/A nun folgende Wertgrenzen – jeweils ohne Umsatzsteuer:

Demnach steigen die Wertgrenzen für die Vergabe von Bauleistungen durch den Bund mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wie folgt:

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 150.000 Euro
  • Freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro
  • Direktauftrag: bis 50.000 Euro

Die neuen Wertgrenzen gelten unbefristet. Die bisherige Unterscheidung verschiedener Gewerke bei der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist entfallen.

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Was gilt beim Direktauftrag?

Bauleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro netto können grundsätzlich ohne ein förmliches Vergabeverfahren beauftragt werden. Dabei müssen öffentliche Auftraggeber weiterhin die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.

Eine freihändige Vergabe ist dagegen auch weiterhin ein Vergabeverfahren. Die Vergabestelle kann dabei ausgewählte Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auffordern. Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Dokumentationspflichten bleiben bestehen.

Länder können abweichende Grenzen festlegen

Die Wertgrenzen der VOB/A gelten nicht automatisch einheitlich für sämtliche Vergabestellen in Deutschland. Länder und Kommunen können aufgrund ihres Haushalts- und Vergaberechts abweichende Beträge vorgeben. Für Betriebe ist daher entscheidend, welche Regelungen für den jeweiligen öffentlichen Auftraggeber gelten. Darauf weist auch das Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz ausdrücklich hin.

Wertgrenze oder EU-Schwellenwert?

Wertgrenzen bestimmen, welches nationale Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwerts zulässig ist. Davon zu unterscheiden ist der EU-Schwellenwert: Seit dem 1. Januar 2026 liegt er für Bauaufträge bei 5.404.000 Euro netto. Ab diesem geschätzten Auftragswert muss der Auftrag grundsätzlich europaweit ausgeschrieben werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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