Die teilweise Arbeitsleistung muss medizinisch vertretbar sein und darf der Genesung nicht widersprechen.

Eine Teil-AU kann nicht gegen den Willen der Patienten festgestellt werden. Sie haben einen eigenen Beurteilungsspielraum. (Foto: © Alexander Raths/123RF.com)

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Die Teil-AU kommt: Was sie für Betriebe bedeutet

Künftig ist eine teilweise Rückkehr in den Job möglich, wenn der Arzt eine Teil-Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das ist einer der Punkte der Gesundheitsreform. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Arbeitsunfähig oder nicht? Nach bisherigem Recht schließt sich das gegenseitig aus. Die Mitte Juli 2026 beschlossene Gesundheitsreform ändert das: Künftig ist auch eine teilweise Rückkehr an den Arbeitsplatz möglich.

Wann gibt es eine Teil-AU?

Die neue Teil-Arbeitsunfähigkeit (Teil-AU) soll vor allem bei längeren Erkrankungen greifen, etwa bei chronischen Leiden, psychischen Erkrankungen oder Problemen am Bewegungsapparat. Kleine Infekte oder kurzfristige Beschwerden sollen nicht darunterfallen. 

Die konkreten Voraussetzungen sind:

  • Dauer der Erkrankung: Es muss eine "nicht nur geringfügige" Erkrankung von voraussichtlich mehr als vier Wochen vorliegen.

  • Ärztliche Prognose: Die teilweise Arbeitsleistung muss medizinisch vertretbar sein und darf der Genesung nicht widersprechen.

  • Freiwilligkeit: Eine Teil-AU kann nicht gegen den Willen der Patienten festgestellt werden. Sie haben neben der ärztlichen Einschätzung einen eigenen Beurteilungsspielraum.

  • Stufenmodell: Die Teil-AU ist in festen Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen.

Arbeitgeber müssen widersprechen

Arbeitgeber müssen künftig mitwirken: Sie müssen prüfen, ob der Arbeitsplatz für eine reduzierte Tätigkeit geeignet ist, und können innerhalb von sieben Tagen widersprechen. Tun sie das nicht, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Unternehmen müssen dabei eine fundierte Prüfung vornehmen. Widerspricht der Arbeitgeber, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Ein pauschales "machen wir nicht" dürfte aber rechtlich heikel sein. Es ist hilfreich, die getroffene Einzelfallentscheidung nachvollziehbar und strukturiert zu dokumentieren.

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Übrigens: Mitarbeitende haben keinen Anspruch auf Teil-Arbeit. Arbeitgeber müssen also den Arbeitsplatz nicht so umgestalten, dass eine Teil-AU möglich wird.

Beim Geld bleibt es zunächst beim Alten: In den ersten sechs Wochen läuft die Entgeltfortzahlung weiter. Danach muss der Arbeitgeber nur die tatsächlich geleistete, anteilige Arbeitszeit vergüten. Für den restlichen Teil soll die Krankenkasse ein sogenanntes Teilkrankengeld zahlen.

Teil- AU ist keine Wiedereingliederung 

Wichtig ist auch die Abgrenzung zur Wiedereingliederung: Die Teil-AU soll echte Arbeit trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit ermöglichen, nicht nur den schrittweisen Wiedereinstieg nach langer Krankheit. Bei der Wiedereingliederung sind die Beschäftigten weiterhin arbeitsunfähig und erhalten dementsprechend keine Vergütung vom Arbeitgeber. Bei der Teil-AU geht es hingegen um eine echte Tätigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis.

Praxistipps

"Arbeitgeber sollten sich frühzeitig vorbereiten, rät Rechtsanwältin Luisa Woltersdorf. "Für die Praxis empfiehlt es sich daher, folgende Fragen bereits im Voraus zu klären:

• Wer ist zuständig? Das heißt: Wer entscheidet innerhalb der 7-Tages-Frist über die Eignung des Arbeitsplatzes?

• Nach welchen Prüfkriterien wird die Zustimmung oder der Widerspruch zur Teil-AU erteilt? Wann ist eine Tätigkeit im reduzierten Umfang organisatorisch und arbeitsschutzrechtlich möglich?

 • Wie sensibilisiere ich Führungskräfte? Teil-AU darf nicht dazu führen, dass erkrankte Beschäftigte faktisch wieder voll belastet werden.

• Wie erfolgt die Dokumentation der Zustimmung oder des Widerspruchs?

 • Wird zutreffend zwischen Teil-AU und Wiedereingliederung differenziert?"

Quelle: Küttner Rechtsanwälte

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