Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung wehrt sich gegen Falschbehauptungen zur Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) und gibt Tipps zum Einsatz von MNB.
Da am Rande von Demonstrationen und im Internet verschieden Gerüchte über das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in ihrem Namen gestreut worden sind und die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zurzeit viele Fragen zum Gebrauch von MNB erreichen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) sich jetzt öffentlich dazu geäußert.
In ihrer Erklärung heißt es, dass den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen aktuell keine Informationen dazu vorlägen, die belegten, dass das Tragen einer MNB aus textilem Gewebe die Atmung in einem gesundheitsgefährdenden Maße beeinträchtigt oder eine so genannte "CO2-Vergiftung" auslösen könnte. "Umgekehrt sehen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in MNB eine Maßnahme, das Risiko von Tröpfcheninfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verringern, wenn der Mindestabstand nicht gewährleistet ist", so die DGUV. Auch in einem Video zum Download bekräftigt die DGVU ihre Empfehlungen zum Tragen einer MNB.
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Empfehlungen für das Tragen einer MNB bei der Arbeit
Auch Betriebsinhaber und Arbeitgeber haben sich offenbar in jüngster Zeit häufiger bei der DGUV nach Tragedauer der MNB und Erholungszeiten erkundigt, weswegen die Unfallversicherung eine Empfehlung dazu veröffentlicht hat. Darin empfiehlt sie, die MNB bei mittelschwerer körperlicher Arbeit zwei Stunden zu tragen und daran 30 Minuten Erholungszeit anzuschließen, in der die MNB abgelegt aber weitergearbeitet wird.
Bei leichter Arbeit kann die MNB laut DGUV drei Stunden lang getragen werden. Außerdem sei es möglich, die MNB für kurze Zeit abzulegen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen gewährleistet ist.
Zusätzliche Hygienepläne bleiben wichtig
Die DGUV weist darauf hin, dass es sich bei den Empfehlungennicht um verbindliche Vorgaben handle. Schon gar nicht würden damit weitereHygienepläne oder betriebliche Regelungen ersetzt. Auch lasse sich daraus keine Verpflichtung für Arbeitgeber herleiten, entsprechende Vorsorgeuntersuchungen anzubieten.
Weiterführende Informationen zum Schutz vor Sars-CoV-2-Infektionen am Arbeitsplatz erhalten Betriebe in den branchenspezifischen Hinweisenihrer jeweiligen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
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