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Seit 1. Juli gibt es Midijobber, die sozialversicherungspflichtig zwischen der normalen Job und einer geringfügigen Beschäftigung liegen. (Foto: © kzenon/123RF.com)

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Aus Gleitzone wird Übergangsbereich

Der Midijob liegt sozialversicherungspflichtig zwischen dem Minijob und einer regulären Beschäftigung. Midijobber zahlen einen geringeren Beitragssatz, der Arbeitgeber den gleichen wie für reguläre Arbeitnehmer.

Seit dem Stichtag 1. Juli 2019 gelten alle diejenigen Arbeitnehmer als Midijobber, die im Monat zwischen 450,01 und 1300,00 Euro (alt 850 Euro) verdienen. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Obwohl die Arbeitnehmer weniger Beiträge leisten, haben Midijobber ab dem 1. Juli 2019 die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt.

Für den Arbeitgeber ist wichtig, dass künftig sowohl das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (AE) als auch das fiktive beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemeldet werden muss.

Die neuen Regelungen gelten nicht für:

  • zur Berufsausbildung Beschäftigte (z. B. Auszubildende)
  • Beschäftigte in der Altersteilzeit
  • Arbeitnehmer, die sich in der Wiedereingliederung nach einer Arbeitsunfähigkeit befinden und die davor mehr als 850,00 bzw. 1.300,00 Euro verdient haben
  • Beschäftigte, die sich in einer regulären Beschäftigung befinden und deren Entgelt aufgrund von Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechten Wetters gemindert ist
  • Beschäftigte, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden (z.B. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt werden, Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften)
  • Beschäftigte, die aufgrund mehrerer Jobs insgesamt mehr als 850,00 bzw. 1300,00 Euro verdienen
  • Teilnehmer am freiwilligen sozialen/ ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst

 

Hintergrund: Bei allen Fragen rund um das Thema hilft die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz, Telefon: 0261/398205, E-Mail: recht@hwk-koblenz.de weiter. 

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Text: / handwerksblatt.de