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HWK Trier | April 2024
Einsatz von Subunternehmen am Bau
In der Baubranche ist der Einsatz von Subunternehmen weit verbreitet. Bei der Vertragsgestaltung gilt es daher, Haftungsrisiken zu vermeiden.
Seit 1. Juli gibt es Midijobber, die sozialversicherungspflichtig zwischen der normalen Job und einer geringfügigen Beschäftigung liegen. (Foto: © kzenon/123RF.com)
Vorlesen:
Der Midijob liegt sozialversicherungspflichtig zwischen dem Minijob und einer regulären Beschäftigung. Midijobber zahlen einen geringeren Beitragssatz, der Arbeitgeber den gleichen wie für reguläre Arbeitnehmer.
Seit dem Stichtag 1. Juli 2019 gelten alle diejenigen Arbeitnehmer als Midijobber, die im Monat zwischen 450,01 und 1300,00 Euro (alt 850 Euro) verdienen. Mehrere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Obwohl die Arbeitnehmer weniger Beiträge leisten, haben Midijobber ab dem 1. Juli 2019 die gleichen Rentenansprüche, als hätten sie den vollen Arbeitnehmeranteil in die Rentenversicherung eingezahlt.
Für den Arbeitgeber ist wichtig, dass künftig sowohl das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (AE) als auch das fiktive beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemeldet werden muss.
Die neuen Regelungen gelten nicht für:
Hintergrund: Bei allen Fragen rund um das Thema hilft die Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz, Telefon: 0261/398205, E-Mail: recht@hwk-koblenz.de weiter.
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