In Zeiten des Coronavisrus herrscht auch in Handwerksbetrieben Unsicherheit. Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Koblenz informiert ihre Betriebe. (Foto: © Kira Yan/123RF.com)

Vorlesen:

Coronavirus: Handlungshilfen für eine Pandemie

Was tun bei einer Pandemie? Die Rechtsberatung der Handwerkskammer Koblenz hat Antworten auf verschiedenen Fragen für die Praxis zusammengestellt.

Schweinegrippe, SARS, Vogelgrippe und jetzt der Coronavirus! Besondere arbeitsrechtliche Regelungen für eine Pandemie gibt es nicht. Vielmehr richten sich die Befugnisse des Arbeitgebers nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen. Angesichts der sich ausbreitenden Krankheit hat die Rechtsberatung der Handwerkskammer Koblenz Antworten auf verschiedene Fragen für die Praxis zusammengestellt.

Dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben, obwohl sie nicht selbst erkrankt sind? Grundsätzlich gehört ein erhöhtes Ansteckungsrisiko am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin zum allgemeinen Lebensrisiko eines Arbeitnehmers. Allein deswegen darf er nicht zu Hause bleiben. Arbeitsrechtlich ist dies ein Fall von Arbeitsverweigerung, der eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben kann.

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich erkrankt ist? Grundsätzlich gibt es keine Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über Erkrankungen zu informieren. Eine Ausnahme besteht bei ansteckenden Erkrankungen, die Maßnahmen zum Schutz der anderen Mitarbeiter erforderlich machen. Über eine Erkrankung mit dem Coronavirus sollte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber informieren, da ansonsten eventuell andere Mitarbeiter gefährdet werden. Sofern Arbeitsunfähigkeit wegen Ausbruchs der Krankheit vorliegt, gilt der normale Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies gilt insbesondere bei nachgewiesener Ansteckungsgefahr für andere Arbeitnehmer und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen eines leichten Verlaufs der Krankheit eigentlich arbeitsfähig wäre. Der Zahlungsanspruch wird auf § 3 EFZG bzw. auf § 616 BGB gestützt. Die Differenzierung zwischen den beiden Normen erfolgt danach, ob eine Erkrankung des Arbeitnehmers vorliegt, auch wenn sie für sich genommen nicht zur Arbeitsunfähigkeit führt oder aber nur eine Ansteckungsgefahr für Dritte ohne Krankheitsanzeichen. Der Arbeitgeber ist sogar berechtigt, infizierte Arbeitnehmer von der Arbeit frei zu stellen. Möglich wäre auch das Angebot einer vorübergehenden Tätigkeit im Home-Office, sofern dies bei der speziellen Tätigkeit möglich ist.

Was passiert mit Arbeitnehmern, die aufgrund einer nur möglichen Erkrankung aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Behörde nicht zur Arbeit erscheinen können, § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)? Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Anspruch auf soziale Entschädigung. Achtung: Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt ist und damit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB wegen vorübergehender Verhinderung aufgrund höherer Gewalt arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist. Es ist daher dringend zu empfehlen, arbeitsvertraglich eine solche Regelung zu treffen! Wer also selbst nicht erkrankt ist und aufgrund des Infektionsschutzgesetzes aufgrund einer behördlichen Anordnung als sogenannter Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld gemäß § 56 IfSG. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Diese Entschädigung hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, der Arbeitgeber (§ 56 Abs. 5 IfSG) auszubezahlen. Neben den Beträgen, die er an den entschädigungsberechtigten Arbeitnehmer auszahlt, kann er auch Ersatz des auf die Entschädigung entfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Rentenversicherung verlangen. Dem Arbeitgeber werden die Leistungen, zu denen er nach den §§ 56 ff IfSG verpflichtet ist, auf Antrag erstattet. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt werden. Auf Antrag kann der Arbeitgeber einen Vorschuss auf den Erstattungsbetrag erhalten (§ 56 Abs. 12 IfSG). Nach Ablauf von 6 Wochen wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen an diesen direkt gezahlt.

Der ZDH informiert 

"Die Handwerksorganisation erreichen vermehrt Anfragen zu den Folgen eines durch den Coronavirus bedingten Betriebsstillstands. Neben arbeitsrechtlichen Aspekten betrifft dies auch vereinzelt zivilrechtliche Fragen. Denkbar sind insbesondere Leistungsverzögerungen. Die Umstände der gegenwärtigen Epidemie können im Einzelfall eine Haftung für Verzugsschäden ausschließen. Handwerksbetriebe sollten im Betroffenheitsfall unverzügliche ihre Kunden informieren und individuelle Lösungen vereinbaren", rät der Zentralverband des Deutschen Handwerks. Zudem informiert der ZDH, dass laut einer Feststellung der Bundesagentur für Arbeit, bei Auftragsengpässen aufgrund des Coronavirus die Zahlung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich möglich sei.

 

Kontakt: Gerne stehen die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Handwerkskammer Koblenz für Rückfragen per E-Mail unter: recht@hwk-koblenz oder per Telefon unter der Nummer: 0261/398205 zur Verfügung.

Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer Koblenz

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: