Der ZDH informiert über das Thema Fördermittel bei Abbiegeassistenten für Lkw.

Der ZDH informiert über das Thema Fördermittel bei Abbiegeassistenten für Lkw. (Foto: © sylv1rob1/123RF.com)

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Förderung für Abbiegeassistenten für Lkw

Der ZDH informiert über BAG-Förderung für Abbiegeassistenten für Lkw von 3,5 bis 7,5 Tonnen bis zum 15. Oktober 2020.

In den vergangenen Jahren werden sogenannte "Abbiegeassistenten", die bei Nutzfahrzeugen zur Vermeidung von Abbiegeunfällen beim Rechtsabbiegen beitragen sollen, verstärkt diskutiert. Neue Lkw-Fahrzeugtypen bzw. Neufahrzeuge sind ab 2022 bzw. 2024 mit Abbiegeassistenten auszustatten. Vorgaben zur Nachrüstung von Bestandsfahrzeugen (abgesehen von bestimmten Lang-Lkw) gibt es bislang nicht. Zur Frage der Nachrüstung im Bestand gibt es jedoch bereits eine breite Debatte. Einzelne Kommunen diskutieren zudem Einschränkungen für Lkw ohne Abbiegeassistenten bei Einfahrten in Innenstädte.

Handwerk beobachtet Diskussion

Aus Sicht des Handwerks ist angesichts des umfangreichen Nutzfahrzeugfuhrparks der Betriebe die Beobachtung dieser Diskussion von großem Interesse. Unabhängig von der Debatte über zukünftige Verpflichtungen zum Einbau von Assistenzsystemen gibt es bereits heute die Möglichkeit zum freiwilligen Einbau. Handwerksunternehmen können prüfen, ob ein Einbau unter Berücksichtigung bestehender Förderprogramme sinnvoll ist, um das Engagement zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei innerörtlichen Fahrten zu dokumentieren.

Förderprogramm über 10 Millionen Euro

Im Förderprogramm "AAS" werden erneut Fördermittel des BMVI bereitgestellt (10 Millionen. Euro). Die Zuwendung beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1.500 Euro je Einzelmaßnahme. Für jeden Zuwendungsberechtigten sind grundsätzlich maximal 10 Einzelmaßnahmen pro Jahr förderfähig. Anträge werden über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) abgewickelt. Sie können bis zum 15. Oktober 2020 hier gestellt werden.

Wer ist förderfähig?

Förderfähig sind Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen zgG und Kraftomnibusse mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitzplatz, die im Inland für die Ausübung gewerblicher, freiberuflicher, gemeinnütziger oder öffentlich-rechtlicher Tätigkeit angeschafft und betrieben werden. Im Unterschied zum Förderprogramm von 2019 werden Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs, die über das Förderprogramm "De-Minimis" zuwendungsberechtigt sind, nicht mehr gefördert. Mit einer relativ schnellen Ausschöpfung des Fördervolumens ist aufgrund der großen Nachfrage aus der Transportbranche zu rechnen, weshalb eine baldige Antragsstellung anzuraten ist. (Allerdings wird im Gegensatz zu 2019 eine größere Summe zur Verfügung gestellt und ein Großteil der Förderung der sehr schweren Lkw – vor allem aus dem Speditionsgewerbe – über das genannte "De-Minimis-Programm" abgewickelt.

 

Auskunft Weitere Auskünfte erteilt das BAG wochentags von 9 bis 11.45 Uhr und von 13.15 bis 14.45 Uhr (freitags bis 11.45 Uhr) unter der Rufnummer 0221/57762699, alternativ können Nachfragen auch per E-Mail unter IchWillDenAssi@bag.bund.de an das BAG gerichtet werden.

Das "De-Minimis"-Förderprogramm

Im Rahmen des Förderprogramms "De-Minimis" werden Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen gefördert, die in der Anlage zu Nummer 2 der Richtlinie "De-Minimis" aufgeführten Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen. Das Förderprogramm wurde ursprünglich zugunsten des deutschen Güterverkehrs als Ausgleich für Belastungen durch die Einführung der Lkw-Maut geschaffen. Seit der Ausweitung der Maut auf den Bereich 7,5 bis 12 Tonnen und auf alle Bundestraßen sowie der Weiterentwicklung der Fördermaßnahmen sind die Förderprogramme auch für Handwerksbetriebe von Interesse. Allerdings müssen die Fahrzeuge (nur das Zugfahrzeug) mindestens ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen aufweisen. Trotz mehrfacher Kritik des Handwerks werden bislang nicht die im Handwerk betroffenen Betriebe berücksichtigt, die nur durch Nutzung von Anhängern über 7,5 Tonnen und damit in den Bereich der Maut kommen. Handwerksunternehmen betreiben in der Regel keinen genehmigungspflichtigen Güterkraftverkehr ("Speditionsverkehr"). Sie sind aber zumeist im "Werkverkehr" unterwegs und sind damit auch förderfähig, wenn sie sich zum entsprechenden Register angemeldet haben.

Hinweise des ZDH zum Werkverkehr

Die Förderung von Maßnahmen nach dem Förderprogramm "De-minimis" erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung und beträgt höchstens 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 2.000 Euro pro Fahrzeug. Obwohl die meisten Förderungen auf das Transportgewerbe ausgerichtet sind, sind einige Bereiche auch für das Handwerk von Interesse (u.a. Fahrerassistenzsysteme, Ladungssicherungssysteme, Förderung von lärmarmen Reifen, Diebstahlsicherungen, Software zur Auswertung von Tachographendaten. Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die bereits durch Gesetz vorgeschrieben sind. Zum Förderspektrum zählen nunmehr auch dezidiert die genannten Abbiegeassistenten.)

 

Hinweise Bislang liegen noch wenig Erfahrungen zur Passfähigkeit der "De-Minimis-Förderung" des Güterverkehrs für Handwerksbetriebe mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen vor. Hinweise zur zukünftigen Optimierung können unter benke@zdh.de gegeben werden.

Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer Koblenz

Text: / handwerksblatt.de

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