Im Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern" können Betriebe bis zu 4000 Euro pro Auszubildenden bekommen.

Im Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern" können Betriebe bis zu 4000 Euro pro Auszubildenden bekommen. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Zweite Förderrichtlinie: "Ausbildungsplätze sichern"

Die zweite Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" wurde am 23. Oktober veröffentlicht.

Das Ziel der zweiten Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern" ist, eine stärkere Nutzung der Verbund- und Auftragsausbildung im Ausbildungsjahr 2020/2021 zugunsten Auszubildender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb (dem Stammausbildungsbetrieb) beginnen oder weiterführen können, weil dieser vollständig oder zu wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Übernehmen in diesem Fall KMU (Interims-Ausbildungsbetriebe), überbetriebliche Bildungsstätten (ÜBS) oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister eine Auftrags- oder Verbundausbildung, so sollen diese durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Wobei die betriebliche Ausbildung immer Vorrang hat.

Diese Betriebe sind antragsberechtigt

  • Ausbildende KMU aus allen Wirtschaftsbereichen, die im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monate im eigenen Betrieb ausbilden und über die hierfür notwendige Ausbildungseignung verfügen. Als KMU gelten Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Der Sitz oder eine Niederlassung des Betriebes muss in Deutschland liegen.
  • Überbetriebliche Berufsausbildungsstätten (ÜBS) und andere etablierte Ausbildungsdienstleister, die im Rahmen der Auftrags- oder Verbundausbildung für mindestens sechs Monat ausbilden. 
  • Landesinnungsverbände und Fachverbände, die für ihre als juristische Personen des öffentlichen Rechts oder im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts organisierte Mitglieder ÜBA durchführen.
  • Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Träger von Berufsbildungsstätten sind (Ausbildungsdienstleister).

Keine Förderung erhalten Arbeitgeber der öffentlichen Hand, wie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, privatrechtliche Unternehmen und Organisationen, an denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hält oder deren Finanzierung überwiegend durch öffentliche Mittel erfolgt sowie Schulen und Hochschulen. Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Voraussetzungen für die Förderung

  • Der Stammbetrieb muss einen Ausbildungsvertrag in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben.
  • Der Stammausbildungsbetrieb muss mit dem Zuwendungsempfänger eine Vereinbarung über eine Auftrags- oder Verbundausbildung mit einer Mindestdauer von sechs Monaten abgeschlossen haben. Diese Vereinbarung muss zwischen dem 24.06.2020 und 30.06.2021 geschlossen werden.
  • Die Auftrags- oder Verbundausbildung muss vereinbart worden sein, weil der Stammausbildungsbetrieb im Ausbildungsjahr 2020/21 die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht im eigenen Betrieb beginnen oder weiterführen kann. Eine pandemiebedingte temporäre Unmöglichkeit zur Weiterführung der Ausbildung liegt vor, wenn der Betrieb vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern oder die Einstellung desselben bedingen. Diese wird angenommen...,
    • wenn der Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
    • der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder
    • sein durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. Bei einem Stammausbildungsbetrieb, der nach April 2019 gegründet worden ist, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Wieviel Geld bekommen die Geförderten?

4.000 Euro nicht rückzahlbarer Zuschuss für jeden interimsweise übernommen Auszubildenden für den aufnehmenden Betrieb, die Bildungsstätte oder den Ausbildungsdienstleister.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Der Antrag kann bei der Deutschen Rentenversicherung – Knappschaft-Bahn-See (KBS) – gestellt werden. Dem Antrag sind verschiedene Bestätigungen der Handwerkskammer beizufügen (wie zum Beispiel die Bestätigung der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle, der Höhe der Ausbildungsvergütung, der Geeignetheit des Zuwendungsempfängers zur temporären Fortsetzung der Ausbildung). Die KBS stellt auf ihrer Homepage die zu nutzenden Antragformulare und Bestätigungsvorlagen bereit. 

 

Hinweis Die Antragsstellung ist bis zum 30. September 2021 möglich.

Weitere Meldungen aus dem Bezirk der Handwerkskammer Koblenz

Text: / handwerksblatt.de

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