Justitia hat gesprochen.

Justitia hat gesprochen. (Foto: © Robert Wilson/123RF.com)

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Alles, was Recht ist

Arbeits- und Sozialgerichte haben in der letzten Zeit einige interessante Urteile für Handwerker gefällt. Eine Übersicht.

Gleichbehandlung, Kündigung wegen Unpünktlichkeit, Ärger wegen Krankheitsausfalls: Der Berufsalltag bietet auch im Handwerk viele rechtliche Fallen. Was die Richter sagen.

Kein Arbeitsunfall auf dem Weg zum Arzt
Laut Sozialgesetzbuch ist neben der Arbeit selbst auch der Weg dorthin unfallversichert. Umwege – zum Beispiel für einen Arztbesuch – sind aber nicht versichert. Denn der Weg zum Job nach einem Arztbesuch geschieht im eigenen Interesse des Mitarbeiters. Etwas anderes gilt nur, wenn der Aufenthalt in der Arztpraxis mindestens zwei Stunden gedauert hat, was hier aber nicht der Fall war (Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016, Az. B 2 U 16/14 R).

"Fettes Schwein": Abmahnung reicht
Ein bei Facebook gepostetes Schweinesymbol ist kein wirksamer Kündigungsgrund. Die Formulierung "fettes Schwein" ist auch als Symbol zwar eine Beleidigung, aber in diesem Fall reicht eine Abmahnung, sagt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22. Juni 2016, Az. 4 Sa 5/16).

Nur einmal Geld für zwei Krankheiten
Wer krank wird und Lohnfortzahlung erhält, bekommt diese auch bei einer neuen Krankheit nur sechs Wochen lang. Die Lohnfortzahlung läuft erst dann erneut, wenn beim Ausbruch der zweiten Krankheit die erste beendet war (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016, Az. 5 AZR 318/15).

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Kündigung wegen Unpünktlichkeit
Kommt ein Mitarbeiter ständig zu spät und ändert sein Verhalten trotz Abmahnung nicht, kann der Chef ihn rausschmeißen. Voraussetzung ist, dass die Unpünktlichkeit "den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht". Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter trotz Abmahnung immer wieder zu spät kommt. Liegt die Abmahnung aber sieben Jahre zurück, reicht das nicht (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2016; Az. 4 Sa 147/15).

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit
Wer eine Frau schlechter bezahlt als die männlichen Kollegen, muss den Lohn noch zehn Jahre später ausgleichen. Der Arbeitgeber hatte einer Produktionsmitarbeiterin in seiner Schuhfabrik bei gleicher Arbeit jahrelang nur 8,45 Euro gezahlt, wohingegen die männlichen Kollegen 9,56 Euro erhielten.Das Gericht erkannte eine geschlechtsbezogene Diskriminierung der Frau (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2016, Az. 4 Sa 616/14).

Chef darf das Arbeitszeit-Guthaben abbauen
Wird ein Mitarbeiter nach seiner Kündigung freigestellt und erkrankt in dieser Zeit, darf der Arbeitgeber das Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto kürzen. Bei einer Freistellung trägt nämlich der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko, die gewonnene Freizeit unter Umständen nicht so nutzen zu können wie geplant. Das gilt auch im Fall einer Krankheit (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. November 2015, Az. 5 Sa 342/15).

Text: / handwerksblatt.de

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