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HWK des Saarlandes | Oktober 2024
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Grundsätzlich reicht es, die aushangpflichtigen Gesetze im Intranet mitzuteilen. (Foto: © goodluz/123RF.com)
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Arbeitsschutz im Betrieb - Themen-Specials
September 2024
Alle Unternehmen müssen relevante Gesetze und Verordnungen aushängen, damit die Beschäftigten ihre Rechte und Pflichten kennen. Das gilt auch für Kleinstbetriebe mit nur einem Mitarbeiter. Lesen Sie hier die Details.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Gesetze und Verordnungen auszuhängen, die für ihre Mitarbeitenden relevant sind – und diese aktuell zu halten. Auch Kleinstunternehmen müssen diese Aushänge machen. Diese Aushangpflicht umfasst in der Regel die Arbeitsschutzgesetze, kann aber je nach Tätigkeitsfeld um weitere Vorgaben erweitert werden. Wichtig ist, dass die Regelungen jederzeit und ohne Erschwernisse einsehbar sind, zum Beispiel in Pausenräumen oder an einem Schwarzen Brett. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen.
Die Aushangpflicht betrifft jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, unabhängig von der Größe. Das bedeutet, dass bereits ab dem ersten Beschäftigten Aushänge zu machten sind. Dabei ist es wichtig, dass die Informationen stets auf dem aktuellen Stand und gut lesbar sind. Sollte ein Betriebsrat existieren, muss dieser über die Aushänge informiert werden.
Die Form, in der die Aushänge erfolgen sollen, ist in den jeweiligen Gesetzen und Verordnungen festgelegt. Wenn es keine spezielle Regelung gibt, müssen die Vorschriften im Betrieb an geeigneten Stellen zur Einsicht bereitgestellt werden. Dies kann durch Auslegen, Aushängen oder eine Bekanntmachung geschehen. Es ist erforderlich, dass die Mitarbeiter die Informationen während ihrer Anwesenheit am Arbeitsplatz ohne fremde Hilfe und unbeaufsichtigt einsehen können.
Geeignete Orte für die Bereitstellung der Aushänge sind laut Gesetzgeber beispielsweise Arbeits-, Pausen- und Aufenthaltsräume. Eine klassische Möglichkeit ist auch das Schwarze Brett. Kantinen oder das Büro des Betriebsrats sind ebenfalls geeignet. Entscheidend ist, dass die Aushänge ohne größeren Aufwand zugänglich sind. Es wäre zum Beispiel unzulässig, diese im Büro des Vorgesetzten oder in schwer erreichbaren Räumen anzubringen.
Falls im Unternehmen Mitarbeiter ohne Deutschkenntnisse beschäftigt sind, kann es notwendig sein, eine Übersetzung der Aushänge bereitzustellen. Dies leitet sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab. Eine gesetzliche Pflicht zur Übersetzung in Fremdsprachen besteht jedoch nicht.
Grundsätzlich können Unternehmen ihrer Aushangpflicht auch in digitaler Form nachkommen. Voraussetzung ist, dass alle Mitarbeiter Zugang zu den verwendeten elektronischen Medien haben. Ein betriebsinternes Intranet wäre hier ein Beispiel. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitarbeiter von ihrem eigenen Arbeitsplatz aus darauf zugreifen können, solange ein allgemeiner Zugriff gewährleistet ist, etwa über einen für alle zugänglichen Computer.
Digitale Aushänge dürfen auch auf online verfügbare Gesetzestexte verlinken, sofern an allen Rechnern ein Internetzugang besteht. Jedes aushangpflichtige Gesetz muss dabei separat verlinkt werden, und es muss stets die aktuelle Fassung zur Verfügung stehen.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Aushänge dauerhaft für alle Beschäftigten zugänglich sind. Es reicht nicht aus, einzelne Inhalte nur für einen begrenzten Zeitraum am Schwarzen Brett oder an anderen Orten bereitzuhalten. Auch eine Bekanntgabe per E-Mail reicht nicht aus, da diese nur die Mitarbeiter erreicht, die zu dem Zeitpunkt der Versendung beschäftigt sind.
Das Arbeitsrecht enthält umfassende Schutzvorschriften für Arbeitnehmer und bestimmte Arbeitnehmergruppen. Aushängen müssen Arbeitgeber jedoch nur die Gesetze, die für die jeweiligen Beschäftigten relevant sind. Zum Beispiel ist das Mutterschutzgesetz nur dann aushangpflichtig, wenn regelmäßig mehr als drei Frauen im Unternehmen beschäftigt sind. Ebenso muss das Jugendarbeitsschutzgesetz nur dann öffentlich bereitgestellt werden, wenn mindestens ein Jugendlicher beschäftigt ist. Sind mehr als drei Jugendliche im Unternehmen beschäftigt, muss ein Aushang über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über Pausenzeiten informieren.
Diese Regelungen müssen veröffentlicht werden:
Diese Bestimmungen gewährleisten, dass alle Mitarbeiter über ihre Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz informiert sind und darauf zugreifen können.
Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser über die Aushänge informiert werden. Auch die Betriebsratswahl muss öffentlich bekannt gemacht werden. Ebenso muss die Wahlordnung zum Betriebsrat zugänglich sein. Gleiches gilt für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung oder eines Sprecherausschusses.
Unternehmen, die ihre Aushangpflichten nicht erfüllen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem können Arbeitgeber schadensersatzpflichtig werden, wenn wegen eines fehlenden Aushangs ein Schaden entsteht.
Verstöße gegen das Betriebsverfassungsrecht können außerdem Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nach sich ziehen. Wenn Aushänge im Zusammenhang mit Wahlen nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden, kann dies zur Anfechtung der Wahl führen. (Quelle: Datev)
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