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Handwerker ist bei Nachbarschaftshilfe nicht unfallversichert

Sägt ein Handwerker für seinen Nachbarn Brennholz und verletzt er sich dabei an der Hand, bekommt er keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nicht jede handwerkliche Gefälligkeit ist gesetzlich unfallversichert: Wer sich verletzt, während er für einen Nachbarn Arbeiten mit einer Kreissäge ausführt, hat keinen Arbeitsunfall. Das sagt ein Urteil des Thüringer Landessozialgerichts. 

Der Fall

Ein Handwerker half seinem Nachbarn aus und sägte mit einer Kreissäge Brennholz. Dabei schnitt er sich in die linke Hand und zog sich erhebliche Wunden zu. Die Berufsgenossenschaft erkannte keinen Arbeitsunfall an. Der Verletzte klagte dagegen.

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Das Urteil

Das Landessozialgericht wies die Klage ab. Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Hier ist das Gericht aber zu dem Ergebnis gelangt, dass der Handwerker selbstbestimmt und frei verantwortlich arbeitete. Zwar hat er für seinen Nachbarn eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet. Aber er selbst leitete die Arbeiten und handelte nicht nach Weisung. Er musste keine zeitlichen Vorgaben beachten und er hatte eigene Werkzeuge und Sägen mitgebracht. Daher sei von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen, erklärten die Richter. Der Mann sei eben nicht wie ein Arbeitnehmer tätig geworden und habe deswegen keinen Anspruch auf Leistungen wie für einen Arbeitsunfall. 

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 5. September 2019, Az. L 1 U 165/18

Text: / handwerksblatt.de

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