Schlechte Beleuchtung und eine nicht markierte Stufe waren als betriebliche Risiken mit Schuld an dem Unfall.

Schlechte Beleuchtung und eine nicht markierte Stufe waren als betriebliche Risiken mit Schuld an dem Unfall. (Foto: © Marcelo Sanchez/123RF.com)

Vorlesen:

Sturz nach Schwindelgefühl ist ausnahmsweise Arbeits­unfall

Stürzt ein Handwerker im Betrieb, kann es sich auch dann um einen Arbeits­unfall handeln, wenn der Sturz durch Schwindel mit verursacht wurde. Hier spielten "spezifische betriebliche Gefährdungsmomente" ein Rolle, sagt das LSG Baden-Württemberg.

Wer wegen Schwindelgefühlen bei der Arbeit stürzt und sich verletzt, hat normalerweise keinen Arbeitsunfall. Anders ging es aber in einem Fall aus, bei dem "erhebliche spezifische betriebliche Gefährdungsmomente" hinzukamen. In dem Fall, den das Landes­sozial­gericht Baden-Württemberg entschied, waren es eine schlecht beleuchtete Werkshalle und eine nicht gekennzeichnete Stufe.

Der Fall

An seinem ersten Arbeitstag fiel ein Beschäftigter in einer ihm noch unbekannten Werkshalle über eine nicht markierte Stufe und verletzte sich. Die Berufs­genossen­schaft verweigerte die Anerkennung als Arbeits­unfall. Das erstinstanzliche Sozial­gericht Stuttgart sah das ebenso. Es meinte, dass der Kläger wegen Schwindelgefühlen gestürzt sei, was dieser aber bestritt.

Das Urteil

Das Landes­sozial­gericht Baden-Württemberg gab in der Berufung dem Mann recht: Es verurteilte die Berufs­genossen­schaft, den Sturz als Arbeits­unfall anzuerkennen. Die nicht zweifelsfrei zu klärende Frage, ob der Sturz des Klägers wegen Schwindels erfolgte, hindere die rechtliche Bewertung als Arbeits­unfall nicht, erklärte das Gericht. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger Schwindel verspürt haben sollte, hätten doch "betrieb­liche Gefährdungs­momente" mit dazu geführt, dass er die Stufe übersehen habe.

"Zudem war die Beleuchtung in der fraglichen Werkshalle zum Unfallzeitpunkt deutlich reduziert. Die sich hieraus ergebenden Risiken sind der betrieblichen Sphäre zuzuordnen. Die genannten Umstände (fehlende detaillierte Ortskenntnis des Klägers, nicht markierte Stufe, reduzierte Beleuchtung) stellen nach der Überzeugung des Senats wesentliche betriebliche Faktoren dar, die in der Gesamtschau die Schwere des beim Kläger eingetretenen Gesundheitserstschadens (traumatische Schulterluxation) maßgeblich mitbedingt haben", so das Urteil wörtlich. "Selbst wenn man also davon ausgeht, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt, also bereits vor seinem Sturz, einen Schwindel verspürt haben sollte, haben doch erhebliche spezifische betriebliche Gefährdungsmomente mit dazu geführt, dass er die Stufe übersehen hat, darauf ausgerutscht/fehlgetreten ist und es zum Sturz gekommen ist. Ohne diese Faktoren wäre der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit weniger schwer­wiegend oder überhaupt nicht gestürzt."

Das könnte Sie auch interessieren:

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Oktober 2022, Az. L 9 U 1970/21

DHB jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale DHB registrieren!

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: