Werkstatt darf Desinfektion berechnen – aber nur einmal
Wer einen Unfall verursacht, muss auch die Kosten für die Corona-Desinfektion des Fahrzeugs in der Kfz-Werkstatt übernehmen. Der Handwerker darf sie aber nur einmal in Rechnung stellen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Autowerkstatt und Kunde: Eine besondere Beziehung
Wer trägt die zusätzlichen Desinfektionskosten in der Werkstatt? Mit dieser Frage haben sich schon mehrere Urteile beschäftigt, unter anderem auch das Landgericht Würzburg. Der Unfall-Verursacher muss auch die Kosten für die Corona-Desinfektion in der Werkstatt übernehmen. Denn sie gehören zu den Kosten, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob sie zu Arbeitsschutzmaßnahmen des Betriebes gehören.
Der Fall
Nach einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage klar. Die Geschädigte ließ ihr Fahrzeug auf Gutachtenbasis in einer Kfz-Werkstatt reparieren. In der Werkstattrechnung waren wegen der Corona-Pandemie Desinfektionskosten in Höhe von 80,52 Euro netto ("Fahrzeugdesinfektion", "Mitarbeiter") und außerdem 65 Euro netto ("Fahrzeugdesinfektion vor Reparaturbeginn und vor Fahrzeugrückgabe") enthalten. Die gegnerische Versicherung strich diese Schadenspositionen. Die Geschädigte klagte auf Zahlung.
Das Urteil
Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Desinfektion von Fahrzeugen in der Werkstatt sei eine klassische Unfallfolge, entschied das Gericht. Dies sei auch notwendig, wie die aktuellen Vorbehalte gegenüber Mietwagen zeitgen: Obwohl die Fahrzeuge desinfiziert werden, sei es 2020 zu einem hohen Umsatzeinbruch gekommen. Dies zeige, mit welchen offenkundigen Vorbehalten man Fahrzeugen begegne, in denen andere Menschen gesessen hätten.
Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der Desinfektion um Arbeitsschutzmaßnahmen gehandelt habe, so das Urteil. Die Notwendigkeit der Desinfektion sei evident. Allerdings sprach das Gericht lediglich einmalige Corona-Mehrkosten von 80,52 Euro zu, nicht jedoch die 65 Euro. Die Kosten dürften nur einmal geltend gemacht werden.
Landgericht Würzburg, Urteil vom 24. März 2021, Az. 42 S 2276/20
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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