Akkus von Elektrofahrzeugen können sich entzünden.

Wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Schaden entsteht, haftet grundsäztlich der Halter. (Foto: © Andrew Poplavsky/123RF.com)

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Akku fackelt Werkstatt ab, Fahrer haftet nicht

Explodiert die ausgebaute Batterie eines Elektorollers in einer Kfz-Werkstatt, muss dessen Halter nicht für die Brandschäden zahlen. Der Bundesgerichtshof sah hier keine Betriebsgefahr des Rollers.

Der Halter eines Elektrorollers haftet nicht, wenn bei einer Inspektion in der Werkstatt der ausgebaute Akku explodiert und ein Feuer ausbricht. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil.

Der Fall

Der Kunde hatte seinen Elektroroller zur Inspektion in eine Kfz-Werkstatt gebracht. Dort nahm ein Mitarbeiter den Akku heraus und schloss ihn an ein Ladegerät an. Als sich die Batterie stark erhitzte, trennte der Mechniker sie vom Strom und legte sie zum Abkühlen auf den Boden. Trotzdem explodierte der Akku und setzte die Werkstatt in Brand.

Der Gebäudeversicherer der Werkstatt stritt mit der Haftpflichtversicherung des Halters darüber, wer den Schaden regulieren muss.

Das Urteil

Der Halter muss grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Schaden aufkommen, wenn "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt" wird. Die Haftung sei "der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird", heißt es in dem Urteil.

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Voraussetzung  ist aber, dass der Schaden "bei Betrieb des Kraftfahrzeugs" eintrat. Das bedeute, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang des Kfz steht.

Ausgebauter Akku ist nicht "in Betrieb"

Dies sei hier nicht der Fall gewesen, erklärten die Richterinnen und Richter. Vor der Explosion sei der Akku bereits aus dem Roller entfernt worden und habe zu diesem keine Verbindung mehr gehabt. Dass sich die Batterie zuvor im Fahrzeug befand, stelle keinen erforderlichen Zurechnungszusammenhang her. Die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters musste also nicht zahlen.

Vielmehr musste hier die Gebäudeversicherung der Werkstatt für die Brandschäden aufkommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2023, Az. VI ZR 1234/20

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Text: / handwerksblatt.de

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