Ein Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt holte ein BMW 325i Cabrio vom Kunden ab und stellte es auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz, weil der umzäunte Werkstatthof belegt war.

Ein Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt holte ein BMW 325i Cabrio vom Kunden ab und stellte es auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz, weil der umzäunte Werkstatthof belegt war. (Foto: © wang Tom/123RF.com)

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Werkstatt haftet nicht für Pkw auf öffentlichem Parkplatz

Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht für Schäden, die an einem Kundenfahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz entstehen. Der Kunde muss einen Fehler der Werk­statt nachweisen, wenn er Schadensersatz will.

Wird der Pkw eines Kunden auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz einer Autowerkstatt beschädigt, haftet der Inhaber dafür nicht, wenn ein Abstellen im eingezäunten Betriebsgelände nicht möglich war. Verlangt der Kunde Schadensersatz, muss er die Beschädigung durch einen Werk­statt­mitarbeiter nachweisen, hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Der Fall

Ein Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt holte ein BMW 325i Cabrio vom Kunden ab und stellte es auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz, weil der umzäunte Werkstatthof belegt war. Als der Kunde sein Fahrzeug drei Tage später zurückholte, fand er einen Schaden am Auto. Er machte dafür die Werkstatt verantwortlich und klagte auf über 2.000 Euro Schadensersatz.

Das Urteil

Das Landgericht Saarbrücken stellte sich auf die Seite der Autowerkstatt. Der Kunde bekommt keinen Schadensersatz. Er habe nicht nachweisen können, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens den Schaden verursacht habe, erklärten die Richter.

Keine Verletzung von Schutz- und Obhutspflicht

Der Werkstatt sei auch keine Verletzung ihrer Schutz- und Obhutspflicht vorzuwerfen. Eine ständige Überwachung des Fahrzeugs sei nicht zumutbar, auch nicht das Abstellen des Fahrzeugs in einem nichtöffentlichen Bereich. Dass Autos auf einen Teil des Betriebsgeländes geparkt würden, der öffentlich zugänglich ist, sei hier nicht sorgfaltswidrig, so das Urteil. Das gelte jedenfalls dann, wenn das abgeschlossene Betriebsgelände nicht ausreiche, um alle Fahrzeuge unterzubringen.

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Außerdem sei das Abstellen auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz angesichts des vergleichsweisen kurzen Zeitraums sowie des Umstands, dass es sich nicht um ein außergewöhnlich wertvolles Fahrzeug handelt, nicht zu beanstanden.

Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2019, Az.13 S 149/18

Eine Kfz-Fachwerkstatt muss über Rückrufaktionen für Fahrzeuge auf dem Laufenden sein. Versäumt sie aus Unkenntnis eine nötige Reparatur an einem Kundenauto, muss sie Schadensersatz leisten. > Hier mehr lesen!

Text: / handwerksblatt.de

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