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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
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Vorlesen:
Was geschieht mit Ihrem Betrieb, wenn Sie überraschend sterben? Diese Frage haben Sie hoffentlich geklärt. Aber können Ihre Erben auch über Ihre Guthaben und Wertpapiere verfügen?
Nach dem Tod eines Konto- oder Wertpapierdepotinhabers ist es bei Banken üblich, den Erben keinerlei Verfügungsrecht über die Guthaben oder Wertpapiere zu geben. Diese Praxis ist nachvollziehbar, da sonst möglicherweise weitere Erbberechtigte gegenüber der Bank Schadensersatzansprüche geltend machen könnten. Die Banken gehen deshalb erst einmal auf Nummer sicher: An die Konten und Depots kommen Erben nur, wenn sie sich eindeutig legitimieren können.
Lange Zeit schrieben es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) vor, bei Erbfällen auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Die neue Banken-AGB ist da großzügiger: Sie verlangt nur noch, dass der Rechtsnachfolger des verstorbenen Kunden seine Berechtigung in „geeigneter Weise“ belegen muss. Wenn die Bank also eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) einschließlich der entsprechenden Eröffnungsniederschrift bekommt, dürfte es keine Probleme geben. Der Erbe oder Testamentsvollstrecker darf dann über das Geld verfügen.
Das gilt allerdings nicht, wenn die im Testament oder Erbvertrag Genannten nicht verfügungsberechtigt sind oder wenn der Bank dies durch Fahrlässigkeit nicht bekannt wurde. Eine fehlende Verfügungsberechtigung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das Testament angefochten wurde oder nichtig war. Unternehmer sind also gut beraten, wenn sie mit einem Erbschein zusätzliche Rechtssicherheit schaffen. Bei komplizierten Fällen und hohen Erbschaften sollten sie sich außerdem von einem Fachanwalt beraten lassen.
Handwerksunternehmer sollten auch über eine erweiterte Kontovollmacht nachdenken. Sie ist im Interesse des Betriebes, denn sie sorgt dafür, dass die Bankgeschäfte nach dem Tod des Unternehmers reibungsloser und schneller vorgehen können. Wichtig: Es geht um eine Kontovollmacht, die über den Tod des Kontoinhabers hinaus gültig ist und mit der der Geschäftsverkehr aufrechterhalten werden kann (Transmortale Vollmacht).
Da ja ohnehin nur absolute Vertrauenspersonen mit Kontovollmachten ausgestattet werden (sollten), ist das Missbrauchsrisiko meist gering. Falls der Kontoinhaber zu irgendeinem Zeitpunkt an der Integrität des Bevollmächtigten zweifelt, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen. Außerdem kann er auch eine Vollmacht erteilen, die erst nach seinem Ableben wirksam wird. Damit sind Verfügungen zu Lebzeiten des Vollmachtgebers ausgeschlossen (Postmortale Vollmacht).
Wichtig ist in jedem Fall, dass bei einer Vollmacht weitere letztwillige Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag berücksichtigt werden. Dabei sollte immer das Gesamtinteresse aller Beteiligten sowohl im privaten wie im geschäftlichen Bereich beachtet werden. Eine vom Erblasser ausgestellte Vollmacht erlaubt es dem Bevollmächtigten, mit Rechtswirkung für und gegen den Erblasser zu handeln.
Kommen nun Erben ins Spiel, sind Konflikte absehbar. Denn diese Erben wollen häufig nach ihren eigenen Vorstellungen über das Vermögen des Verstorbenen verfügen. So können sie (die Erben) eine solche Vollmacht des Erblassers nach seinem Ableben zwar widerrufen. Möglicherweise erfolgt dieser Widerruf aber erst dann, wenn der Bevollmächtigte bereits Kontoverfügungen getroffen hat. Das macht deutlich, welche große Sorgfalt bei der Erteilung von Vollmachten erforderlich ist.
Darauf sollten Sie bei Bankvollmachten besonders achten:
An den eigenen Tod denkt man meistens nicht so gern. Man sollte aber! Denn nur wer gut plant, erreicht, dass der Betrieb reibungslos übergeben wird. Wer sich mit dem eigenen Ableben auseinandersetzt, wird auch die spätere Erbfolge bedenken. Diese Überlegungen sollten Handwerksunternehmer unbedingt schriftlich niederlegen und von einem Anwalt oder absolut vertrauenswürdigen Personen verwahren lassen.
Mit unserem Fragebogen können Sie klären, ob und wie gut Sie Ihren Betrieb tatsächlich für den Fall eines Falles vorbereitet haben.
Sie erhalten für Antworten
zu a) jeweils 1 Punkt,
zu b) jeweils 3 Punkte und
zu c) jeweils 5 Punkte.
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