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Banken-AGB: Hinschauen lohnt sich!

Handwerker können mit Stichworten wie "Bankauskunft" oder "AGB-Pfandrecht" oft nur wenig anfangen. Doch Grundkenntnisse der Banken-AGB können sehr nützlich sein.

Banken beziehen sich grundsätzlich auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wenn es Auseinandersetzungen mit Kunden gibt – etwa bei Kontoabrechnungen, Kreditverträgen oder bei Verpfändungen von Termingeldkonten oder Wertpapierdepots. Die AGBs regeln im Wesentlichen alles das, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist. Sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde.

Verschwiegenheitspflicht

Ein wichtiger Punkt der AGB ist das Bankgeheimnis oder die Bankauskunft. Hier ist eindeutig festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind. Gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanz­behörden geht.

Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Handwerker als Privatkunden sollte sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen halten: Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der Handwerker ausdrücklich zugestimmt hat.

Bei juristischen und im Handelsregister eingetragenen Personen können Banken aber auch Informationen weitergeben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen – beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird.

Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über wirtschaftliche Verhältnisse, über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Handwerkers. Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt. Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB klare Grenzen: Lediglich eigene Kunden beziehungsweise andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt beispielsweise die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.

Legitimation von Erben

Auch beim Ableben eines Kunden gibt es in den AGB klare Vorgaben: Zur Klärung der Verfügungsberechtigung der Erben verlangen Banken in der Regel eine Ausfertigung beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) sowie die entsprechende Eröffnungsniederschrift, um den dort genannten Erben/Testamentsvollstreckern die Verfügungen zu ermöglichen.

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Mitwirkungspflicht

Von großer Bedeutung kann auch die ebenso in den AGB enthaltene Mitwirkungspflicht des Kontoinhabers sein, beispielsweise Änderungen beim Namen, bei der Anschrift oder bei Kontovollmachten der Bank unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für die Prüfung von Mitteilungen der Bank wie Kontoauszügen, Wertpapierabrechnungen oder Zinsbescheinigungen und anderen Belegen. Bankunterlagen sollten un­mittelbar nach Eingang geprüft und mögliche Korrekturen zum Beispiel bei Fehl­buchungen sofort schriftlich veranlasst werden.

Mögliche Kontenverrechnung

Das sogenannte AGB-Pfandrecht hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kunden aufgrund des AGB-Pfandrechtes Geldanlagen beispielsweise auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot zum Konto­ausgleich für Kreditverbindlichkeiten des jeweiligen Kunden verwenden.

Kündigung

Zur Kündigung der Geschäfts­beziehung sind Banken und Kunden unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anfor­derungen dazu sind vor allem für die Bank hoch: Ein wesentlicher Grund kann die Angabe falscher ­Daten des ­Kunden über seine Vermögenslage sein. Das kann die Bank zu einer kurzfristigen Kündi­gung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen: Die Bank muss bei einer geplanten Kündigung der gesamten oder ­eines Teils der ­Geschäftsverbindung, beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrages, auf berechtigte Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Dabei ist, wenn eine Kündigung berechtigt ist, eine angemessene Kündigungsfrist üblich, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben. Auf der anderen Seite muss der Kunde natürlich ebenfalls Kündigungsfristen, beispielsweise in Kreditverträgen, einhalten. Es sei denn, dass auch hier außergewöhnliche Gründe wie möglicherweise nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank eine fristlose Kündigung möglicherweise ­rechtfertigen.

Verträge prüfen

Die Kenntnis dieser und weiterer AGB-Klauseln hilft Handwerkern, den rechtlichen Rahmen der Geschäftsverbindung professionell einzuschätzen. Mindestens ebenso wichtig ist aber die Prüfung jedes einzelnen Punktes der Verträge (Kreditvertrag, Anlagevertrag etc.) mit dem Bankinstitut. Diese sogenannten Individualvereinbarungen regeln die Detailpflichten des Handwerkers und seiner Bank.

Neben den individuellen Verträgen mit dem Kreditinstitut bilden vor allem die Banken-AGB das vertragliche Gerüst der Geschäftsbeziehung zu Ihrem Finanzanbieter. Allerdings müssen viele Handwerksunternehmer passen, wenn es um wichtige Einzelfragen dieser Geschäftsbedingungen geht. Der folgende Test soll helfen, diese Defizite abzubauen und die Kenntnisse der Unternehmer zu verbessern.

1. Wann haben Sie sich zum letzten Mal Ihre Banken-AGB genauer angesehen?
a) eigentlich noch nie
b) das ist bereits eine ganze Weile her
c) erst vor kurzem

2. Wenn Sie spontan drei wichtige Punkte nennen müssten, die in den AGB die Beziehung zwischen Kunde und Bank regeln, welche wären es?
a) da bin ich derzeit überfragt
b) ein oder zwei Punkte fallen mir ein, beim dritten muss ich passen
c) kein Problem, diese Frage kann ich spontan beantworten

3. Gibt es neben den AGB noch andere verbindliche Bedingungen zwischen Kunde und Bank?
a) das vermute ich schon
b) ich bin mir ziemlich sicher
c) selbstverständlich, das sind so genannte Sonderbedingungen, zum Beispiel für den Zahlungsverkehr oder für das ­Wertpapiergeschäft

4. Ist die grundsätzliche Diskretionspflicht der Bankinstitute in einem eigenen Abschnitt in den AGB formuliert?
a) das weiß ich nicht
b) ich gehe davon aus
c) ja, und zwar unter der Überschrift "Bankgeheimnis und Bankauskunft"

5. Was können Sie ­hinsichtlich der Banken-AGB mit den "Mit­­wir­kungs­pflichten des Kunden" ­anfangen?
a) gar nichts
b) ich denke, dass in den AGB nicht nur von Rechten, sondern eben auch von Pflichten des Bankkunden die Rede ist
c) unter dieser Überschrift gibt es ­einen eigenen Abschnitt zum Thema ­"Mitwirkungspflichten des Kunden"

6. Welches "klassische" Bankgeschäft nimmt innerhalb der Banken-AGB ­einen großen Raum ein?
a) keine Ahnung
b) ich vermute, es handelt sich um das ­Kreditgeschäft
c) Einzelheiten zum Kreditgeschäft wie Sicherheiten und Kündigungs­möglichkeiten

7. Gibt es in den Banken-AGB Regelungen zur Verfügungsberechtigung nach dem Ableben eines Kunden?
a) ich weiß es nicht
b) ich glaube schon
c) ja, auch hierzu gibt es einen eigenen ­Abschnitt

8. Behandeln die Banken-AGB auch ­Zinsen und sonstige Kosten bei ­Bankgeschäften?
a) ich denke ja
b) sicher, die Banken-AGB befassen sich ebenfalls mit diesem Thema
c) ja, das ist richtig, aber Details dazu finde ich vor allem in den Preisaushängen und natürlich in den Kreditverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit der ­jeweiligen Bank

9. Wo finden Sie üblicherweise Details zum wichtigen Thema Einlagenschutz?
a) ich gehe davon aus, dass hierzu ­eben­falls etwas in den Banken-AGB steht
b) unter anderem in den Banken-AGB
c) in den Banken-AGB und zwar vor allem Hinweise zum jeweiligen Schutzumfang

10. Wie werden Sie auf Ihre ­persönliche ­Auswertung dieses AGB-Textes ­reagieren?
a) ich werde mir den einen oder anderen Abschnitt der Banken-AGB irgendwann genauer ansehen
b) ich werde mir ein Exemplar der ­Banken-AGB besorgen und mich damit näher befassen
c) neben einer kurzfristigen Durchsicht der Banken-AGB werde ich mir auch meine Bankverträge genauer ­ansehen und offene Fragen von meinem ­dortigen Ansprechpartner beantworten lassen

Auswertung

Sie erhalten für Antworten unter
a) jeweils einen Punkt
b) jeweils drei Punkte
c) jeweils fünf Punkte

Bei einem Ergebnis zwischen

  • zehn und fünfundzwanzig Punkten sollten Sie sich kurzfristig mit den Einzelheiten Ihrer Banken-AGB konkret befassen, um Ihre Rechte und Pflichten besser einschätzen zu können;
  • sechsundzwanzig und vierzig ­Punkten ­besitzen Sie offenbar entsprechende ­Grundkenntnisse Ihrer Banken-AGB, die Sie aber ebenfalls kurzfristig verbessern sollten;
  • einundvierzig und fünfzig Punkten sind Sie mit Ihren Banken-AGB offensichtlich gut bis sehr gut vertraut. Bleiben Sie aber bitte auf dem Laufenden.

Text: Michael Vetter. Nach Banklehre und betriebswirtschaftlichem Studium hat Michael Vetter bei verschiedenen Banken gearbeitet. Bis 1993 war er als leitender Angestellter bei einem überregional tätigen Kreditinstitut für die Beratung kleiner und mittlerer Betriebe verantwortlich. Seitdem ist Vetter als Fachautor und Wirtschaftsberater mit dem Schwerpunkt Finanzen und insbesondere Banken selbstständig tätig. Darüber hinaus hat er mehrere Fachtitel zum professionellen Umgang mit Banken geschrieben und hält Vorträge und Seminare zu Finanzthemen.

Text: / handwerksblatt.de

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