Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.

Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit ereignet hat. (Foto: © Tomas Anderson/123RF.com)

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Corona ist kein Arbeitsunfall, wenn die Ansteckung auch anders möglich war

Eine Corona-Erkrankung stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn der Arbeitnehmer sich auch im privaten Bereich infiziert haben könnte. Das hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

Der äußere, vor allem zeitliche Zusammenhang muss eine Infektion am Arbeitsplatz nahelegen, damit eine Corona-Erkrankung als Arbeitsunfall gelten kann. Sind andere, private Infektionsherde möglich, muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen.

Der Fall

Im April 2021 erkrankte eine Büroangestellte in einem Handwerksbetrieb an Corona. Tage zuvor war ein Leiharbeitnehmer des Betriebs positiv auf das Virus getestet worden. Es gab in dieser Zeit immer wieder kurze Kontakte zwischen den beiden, wobei grundsätzlich OP-Masken getragen wurden. Daneben bestand die Möglichkeit einer Infektion im privaten Bereich, weil die Frau in der betreffenden Zeit auch Einkaufen gegangen war. Nach ihren Angaben heilte die Infektion nicht vollständig aus, sondern es sind Langzeitfolgen verblieben.

Die Angestellte bat die gesetzliche Unfallversicherung um Regulierung. Diese lehnte aber die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass eine Infektion am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen sei. Dagegen wehrte sich die Frau vor Gericht.

Das Urteil

Das Sozialgericht Konstanz stellte sich auf die Seite der Versicherung. Der Angestellten stehe kein Anspruch auf gesetzlichen Unfallschutz zu. Zwar könne eine Corona-Erkrankung grundsätzlich einen Arbeitsunfall darstellen. Nach § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 

Es fehle hier aber die Unfallkausalität: Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass sie sich am Arbeitsplatz infiziert hat. Es habe auch die Möglichkeit einer Ansteckung im privaten Bereich, etwa beim Einkaufen im Supermarkt, bestanden. Für die Anerkennung einer Corona-Infektion als Arbeitsunfall muss jedoch nachgewiesen sein, dass sich die Infektion bei der versicherten Tätigkeit und nicht im privaten Bereich ereignet hat.

Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16. September 2022, Az. S 1 U 452/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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