Corona-Soforthilfe: Ohne Klage muss man zahlen
Wer nicht gegen die Rückzahlung der NRW-Corona-Soforthilfe geklagt hat, kann grundsätzlich kein Wiederaufgreifen des Verfahrens verlangen – und muss das Geld zurückzahlen. Das hat das OVG von NRW entschieden.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat entschieden: Betriebe, die einen Schlussbescheid über eine (Teil-)Rückzahlung der NRW-Corona-Soforthilfe 2020 bekommen, gegen diesen aber keine Klage erhoben haben, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Somit müssen sie das Geld erstatten.
Zwar hatte das OVG NRW im Jahr 2023 entschieden, dass die Schlussbescheide der Corona-Soforthilfe rechtswidrig waren. Gleichwohl bedeutet dieses Urteil jedoch nicht, dass die Schlussbescheide damit automatisch unwirksam werden und die Betroffenen die Corona-Soforthilfe komplett behalten dürfen. Ganz im Gegenteil: Das Gericht hatte dem Land NRW die Möglichkeit eingeräumt, neue korrekte Bescheide zu erstellen und überzahlte Beträge zurückzufordern. Die Feststellung, dass die Schlussbescheide rechtswidrig waren, hat sich nur positiv auf diejenigen ausgewirkt, die gegen die Rückzahlungsbescheide tatsächlich geklagt hatten.
Alle, die nicht gegen die Schlussbescheide geklagt hatten, sind zur Rückzahlung der festgestellten Beträge verpflichtet. Daraufhin haben viele Betroffene bei den Bezirksregierungen einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gestellt. Sie hatten die Hoffnung, dass die Schlussbescheide angesichts der festgestellten Rechtswidrigkeit aufgehoben werden und hierdurch ihre Pflicht zur Rückzahlung entfällt.
Anträge auf Wiederaufgreifen abgelehnt
Diese Anträge lehnte die Bezirksregierung jedoch ab. Einige Betroffene haben gegen diese Ablehnung des Wiederaufgreifens geklagt. Hierzu hat das OVG NRW nun aktuell entschieden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht. Laut dem OVG durften und dürfen die Behörden an der Bestandskraft der Schlussbescheide festhalten. Nach Ansicht des Gerichts liegt bei einer gerichtlichen Entscheidung, die – wie hier – eine Verwaltungspraxis als rechtswidrig beurteilt, keine Änderung der sogenannten Sach- oder Rechtslage im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW vor. Diese wäre jedoch Voraussetzung für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Mahnverfahren können folgen
Die Begründung des OVG: Die Gerichte erkennen und sprechen Recht, ändern es aber nicht. Betroffenen stehe grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und nur in besonderen Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu. Solche besonderen Ausnahmefälle liegen nach Ansicht der Richter hier aber nicht vor.
Für betroffene Betriebe, die keine Klage gegen ihren Schlussbescheid eingereicht haben, bedeutet diese Entscheidung des OVG NRW, dass sie ihre Schlussbescheide nicht mehr wirksam anfechten können. Wer die Rückforderungen aus seinem Schlussbescheid noch nicht gezahlt hat, muss gegebenenfalls auch mit Mahn- oder Vollstreckungsmaßnahmen rechnen.
Oberverwaltungsgericht von NRW, Beschluss vom 11. Juli 2024, Az. 4 A 1764/23
Quelle: HWK zu Köln
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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