Das LAG hat klargestellt, dass eine Fälschung des Impfausweises eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Das LAG hat klargestellt, dass eine Fälschung des Impfausweises eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. (Foto: © tunedin123/123RF.com)

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Gefälschter Impf­ausweis ist ein wichtiger Kün­di­gungs­grund

Arbeitnehmer, die ihrem Chef einen gefälschten Impfpass vorlegen, können fristlos gefeuert werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden.

Wer seinen Chef mit einem nachgemachten Impfausweis hereinlegen will, kann fristlos gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf traf in zwei Fällen eine Grundsatzaussage.

Fristlose Kündigung möglich

In dem ersten Verfahren hatte der Arbeitnehmer ein gefälschtes Impfzertifikat vorgelegt, das von einer einschlägig bekannten Berliner Ärztin ausgestellt worden war.  Beide Impfungen erfolgten an Tagen, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war. Er wurde zu dem Vorwurf der Fälschung angehört und nach Anhörung des Betriebsrats fristlos und ordentlich gekündigt. Das Arbeitsgericht Duisburg war als Vorinstanz noch der Ansicht gewesen, dass die Fälschung nicht bewiesen wurde. Das LAG hat aber klargestellt, dass eine Fälschung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. In diesem Fall muss das Duisburger Gericht aber noch klären, ob der Impfausweis wirklich gefälscht war.

Im zweiten Verfahren hat der Arbeitnehmer die Fälschung zugegeben. Auch hier haben die Berufungsrichter betont, dass eine Impfpassfälschung grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ist. Nach Ansicht des LAG scheiterte die Kündigung hier letzlich daran, dass der Arbeitnehmer seit 19 Jahren im Betrieb beschäftigt war, das Fehlverhalten sofort eingestanden hat und dem Arbeitgeber selbst ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz vorzuwerfen war. Die Interessensabwägung spreche somit für die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, erklärte das Gericht.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil und Beschluss vom 4.Oktober 2022, Az. 8 Sa 326/22 und 3 Sa 374/22 

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Text: / handwerksblatt.de

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