Handwerker in Krankenhäusern: Impfpflicht oder nicht?
Wer in Krankenhäusern und Pflegeheimen arbeitet, muss ab dem 16. März gegen Covid geimpft sein. Was aber ist mit Handwerkern, die in einer solchen Einrichtung ihren Job erledigen? Das Ministerium hat nun seine Vorgaben konkretisiert.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Im Dezember 2021 hat der Gesetzgeber eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt, die ab dem 16. März 2022 gilt. Das bedeutet, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 ihre erforderliche Impfung gegen das Corona-Virus nachweisen müssen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat jetzt in seinen FAQs wichtige Antworten weiter konkretisiert. "Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen oder nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen," sagt das aktualisierte Papier vom 16. Februar 2022 wörtlich bei Frage 17.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht > Hier finden Sie die FAQ-Liste des Ministeriums zum kostenlosen Herunterladen
Gesundheitshandwerker sind betroffen
Wichtig ist vor allem die Frage, wann eine Person in einer betroffenen Einrichtung "tätig" ist. Laut der FAQ-Liste des Ministeriums müssen Handwerker, die sich länger in den Einrichtungen aufhalten, vor allem Gesundheitshandwerker wie Orthopädietechniker und medizinische Fußpfleger, geimpft sein.
Dabei dürfte es – so das BMG – erforderlich sein, dass die Person regelmäßig (nicht nur wenigeTage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig ist (vgl. Frage 17). Nähere Ausführungen, wann eine Person "regelmäßig" (wöchentlich / monatlich / jährlich) in einer der genannten Einrichtungen tätig ist, macht das BMG in seinen FAQs allerdings nicht.
Nach Aussage des Papiers fallen aber etwa Postboten und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, nicht unter die Nachweispflicht. Selbiges sollte für die reine Anlieferung von Lebensmitteln (Bäcker) oder Wäsche (Textilreiniger) gelten, teilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) mit.
Außen oder innen?
Von der Pflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung am Gebäude arbeiten, zum Beispiel Bauarbeiter, Industriekletterer oder Fensterputzer im Außenbereich. Für Personen, die nur auf dem Gelände einer Einrichtung tätig sind – etwa Werkstatt oder Garage –, ist darauf abzustellen, inwiefern ihre Arbeit so räumlich abgegrenzt ist, dass jeglicher relevante Kontakt zwischen ihnen und den untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.
Hausrecht kann Impfung erforderlich machen
Unter Frage 17 stellt das BMG in der aktualisierten Version nun ausdrücklich klar, dass "auch Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen / nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, von der Impfpflicht ausgenommen sind". Das dürfte für die Praxis bedeuten, dass Handwerker, die etwa nur einmalige Reparaturen in einer betroffenen Einrichtung ausführen, nicht unter die Nachweispflicht fallen, meint der ZDH. Zu beachten sei jedoch, dass die betroffenen Einrichtungen wegen ihres Hausrechts – unabhängig von einer gesetzlichen Nachweispflicht – eigene Zutrittsanforderungen zu ihren Einrichtungen festlegen können.
Pflicht auch für Externe, die vorher schon tätig waren
Nach den FAQs (Frage 24) sollen die Regelungen auch für externe Dienstleister – und damit auch für Handwerker – gelten, wenn diese bereits vor dem 16. März 2022 für die Einrichtungen oder Unternehmen regelmäßig tätig waren. Das bedeutet laut ZDH, dass Handwerksbetriebe, die bis zum 15. März bereits regelmäßig in den entsprechenden Einrichtungen tätig waren, die Impf-Nachweise ihrer Beschäftigten ebenfalls gegenüber der jeweiligen Einrichtung vorlegen müssen. Liegen am 16. März die Nachweise nicht vor, muss die Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen und diesem die Daten der betreffenden Personen weiterleiten.
Egal, wann der Auftrag begann
Die Nachweispflicht für Externe wie etwa Handwerker gilt unabhängig davon, wann der Betrieb den Auftrag konkret begonnen hat und ob er über den 16. März 2022 hinaus andauert. Das heißt, selbst wenn mit der Auftragsdurchführung beispielsweise bereits im Januar 2022 begonnen wurde und die Arbeiten fortdauern, sind die Nachweispflichten nach derzeitigem Erkenntnisstand einzuhalten. Handwerksbetriebe sollten daher laut ZDH sicherstellen, dass – unter Beachtung der obigen Ausnahmen – in den Einrichtungen künftig nur Beschäftigte eingesetzt werden, die über die entsprechenden Nachweise verfügen.
Alternativen bei fehlender Impfung
Für Handwerksbetriebe, die ihre Aufträge in Einrichtungen mit Impfpflicht ab dem 16. März 2022 wegen fehlender Nachweise nicht mehr erfüllen können, wären – je nach Branche – vor allem folgende Handlungsalternativen denkbar:
- Kollegenhilfe: die befristete Entleihe von Arbeitnehmern (mit den entsprechenden Nachweisen) aus anderen Betrieben (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz),
- Einsatz von Zeitarbeitskräften zur Auftragsdurchführung, sofern dies rechtlich zulässig ist oder
- Unterauftragsvergabe an Dritte.
Ob diese Möglichkeiten in Frage kommen, müsse jeder Betrieb für sich entscheiden, erklärte der ZDH.
Quelle: ZDH
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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