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Impfpflicht im Gesundheitswesen ab 15. März

Die Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen kommt zum 15. März 2022. Das gilt auch für dort tätige Handwerker - etwa Gebäudereiniger, Hausmeister und Friseure - sagen Experten.

Bundestag und Bundesrat haben dem verschärften Infektionsschutzgesetz (IfSG) zugestimmt. Der Gesetzentwurf sieht ab dem 15. März 2022 eine Impfpflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor. Die dort tätigen Personen müssen geimpft oder genesen sein und dies bis zum 15. März nachweisen. Andernfalls riskieren sie eine Kündigung. Und wer ab dem 16. März neu in einer solchen Einrichtung arbeiten möchte, muss die Impfung oder den Genesenenstatus nachweisen. 

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn man ein ärztliches Attest vorlegt, dass man nicht gegen Covid geimpft werden kann. Die Neuregelung gilt für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und andere Einrichtungen und ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Gilt auch für Friseure, Gebäudereiniger oder Hausmeister

Die Impfpflicht gilt auch für Menschen anderer Berufsgruppen, die in diesen Einrichtungen zeitweise oder dauerhaft arbeiten. Zum Beispiel Gebäude- sowie Textilreiniger, Handwerker, die Reparaturen ausführen, Gesundheitshandwerker oder Friseure und Fußpfleger

"Nach dem Gesetz ist es unerheblich, mit welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Auch die Hausmeisterin im Pflegeheim ist ebenso wie der Empfangsmitarbeiter im Altenheim von den Regelungen erfasst. Auf einen Kontakt mit vulnerablen Personen bei der Tätigkeit kommt es nicht an. Es reicht aus, dass der Beschäftigte in einer der genannten Einrichtungen tätig ist", erläutert der Hamburger Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

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"Arbeitgeber sind nach dem Gesetz auch verpflichtet, bei Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen das Gesundheitsamt zu benachrichtigen", so Fuhlrott weiter.

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Gerüstbauer oder Bauhandwerker bei Außenarbeiten sind ausgenommen 

Von der Pflicht ausgenommen sind laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung am Gebäude arbeiten, zum Beispiel Bauarbeiter, Industriekletterer oder Fensterputzer im Außenbereich.

Anders zu beurteilen werde es hingegen sein, wenn eine Wäschelieferung direkt auf den Stationen verteilt wird. Da die Einrichtung dann für einen gewissen, nicht ganz unerheblichen Zeitraum betreten wird, muss man hier wohl von einer Impfpflicht ausgehen.

Für Personen, die nur auf dem Gelände einer Einrichtung tätig sind – etwa Werkstatt oder Garage –, sei darauf abzustellen, inwiefern ihre Arbeit so räumlich abgegrenzt ist, dass jeglicher relevante Kontakt zwischen ihnen und den untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann.

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Fristlose Kündigung droht "Der Arbeitnehmer muss bis zum 15 März 2022 die Unterlagen bei seinem Arbeitgeber vorlegen. Tut er es nicht, darf er ab dem 16.03.2022 nicht mehr beschäftigt werden. Ein Arbeitgeber wird seinen Arbeitnehmer dann unbezahlt freistellen und mit kurzer Frist zur Vorlage der Unterlagen auffordern. Kommt der Arbeitnehmer der Vorlagepflicht weiterhin nicht nach, droht die fristlose Kündigung", erklärt Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott.

Um die Auffrischungsimpfungen und Booster-Impfungen zu beschleunigen, wurde beschlossen, dass vorübergehend auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker gegen Corona impfen dürfen, wenn sie entsprechend geschult sind.  

Sonderregeln für die Länder

Die Länder können zudem wieder Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse verbieten und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs schließen. Ausgangsbeschränkungen, Reise- und Übernachtungsverbote sind aber ausgeschlossen.

Die Länder haben zudem mehr Möglichkeiten für Kontaktbeschränkungen auf privater Ebene. Sie können die Zahl der Personen bei privaten Zusammenkünften oder bei ähnlichen sozialen Kontakten auch im Hinblick auf geimpfte und genesene Personen  begrenzen.

Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können dann bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben. Eigentlich waren sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.

Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Ebenfalls zugestimmt hat der Bundesrat unter anderem der Regelung, dass die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag.

Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 beziehungsweise 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

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Text: / handwerksblatt.de

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