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Maskenpflicht: Das gilt jetzt im Friseursalon

Trotz gelockerter Corona-Regeln gilt für Friseure, Barbershops, Kosmetiker oder Tattoo-Studios weiterhin die Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch Kunden wird das Tragen einer Maske empfohlen.

Die für das Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe zuständige Berufsgenossenschaft (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard überarbeitet und am 4. April 2022 veröffentlicht. Trotz gelockerter Corona-Regeln gilt für Friseure, Barbershops, Kosmetik- und Nagelstudios, Fußpflegeeinrichtungen sowie Tattoo- und Piercingstudios weiterhin eine Maskenpflicht. Das sind die neuen Regeln:

Mund-Nasen-Schutz für Beschäftigte in Salons:

Der aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist weiterhin für die Betriebe bindend. Dies bedeutet, dass die Beschäftigten auch weiterhin mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen (medizinische Gesichtsmaske), wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Darüber hinaus empfiehlt die BGW auch Kundinnen und Kunden das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, wenn das in der jeweiligen Verordnung des Landes nicht ohnehin vorgeschrieben ist.

Tragen Kundinnen oder Kunden bei gesichtsnahen Tätigkeiten keine Maske, etwa bei Kosmetikbehandlungen, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen (ohne Ausatemventil).

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1,5 Meter Abstand um jeden Arbeitsplatz

Die Abstandsregel von 1,5 Metern um jeden Arbeitsplatz wird ebenfalls beibehalten. Das betrifft 

  • Arbeitsbereiche (Waschzonen, Bereiche um die Friseur-/Kosmetikstühle, Behandlungsbereich),
  • Eingangsbereiche, Verkehrsbereiche sowie
  • Sanitär- und Pausenräume.
  • Im Kassenbereich wiederum sollte weiterhin eine Abtrennung zwischen Kundschaft und Kasse angebracht werden. 

Friseurverband kritisiert Abstandsregel 

Dies kann der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) nicht nachvollziehen. "Die Aktualisierung des Arbeitsschutzstandards für das Friseurhandwerk ist insgesamt eine Arbeitserleichterung. Allerdings ist es unverständlich, dass die Abstandsregel von 1,5 Metern weiterhin gewahrt werden muss. Sie bedeutet, dass die Betriebe auch künftig nicht mit voller Auslastung arbeiten können. Das stellt die ohnehin gebeutelte Branche weiterhin vor große Herausforderungen", sagt Verbandspräsidentin Manuela Härtelt-Dören.  

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Der Arbeitsschutzstandard bietet auch Unterstützung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber, berichtet der Zentralverband des Friseurhandwerks.

Außerdem gibt es Anpassungen an die aktuellen gesetzlichen Vorgaben wie unter anderem der Wegfall der 3G-Regelung und der Homeoffice-Verpflichtung. Auch die ergänzenden Regelungen zum Atemschutz sind entfallen.

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Text: / handwerksblatt.de

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