Wer eine empfohlene Impfung ausgeschlagen hat, erhält laut Gesetz keine Entschädigung für Verdienstausfälle.

Wer eine empfohlene Impfung vornehmen lässt, erhält laut Gesetz bei Quarantäne eine Entschädigung für Verdienstausfälle. (Foto: © martinak/123RF.com)

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Ohne Booster-Impfung kein Geld?

Wer noch keine Auffrisch-Impfung bekommen hat, kann seine Entschädigung bei Quarantäne verlieren. Es kommt dabei auf die jeweilige Länderregelung an.

Eigentlich gibt das Infektionsschutzgesetz (IfSG)  Arbeitnehmern und Selbstständigen, die infiziert sind oder unter Infektionsverdacht stehen und nicht arbeiten können, eine Entschädigung für den Verdienstausfall. Wer aber zuvor eine empfohlene Impfung ausgeschlagen hat, erhält laut Gesetz kein Geld. Dies kann unter Umständen auch für Nicht-Geboosterte gelten. Das sagt ein aktuelles Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags. Abhängig ist dies davon, ob die jeweiligen Landesbehörden das Boostern ausdrücklich empfohlen haben.

Öffentliche Empfehlung der Landesbehörden nötig

Die Bundestagsdienste weisen darauf hin, dass auch das Fehlen einer Booster-Impfung zum Wegfall der Entschädigung führen kann, wenn diese eine öffentlich empfohlene Impfung sei. Hier kommt es auf die Länder an: Nur wenn die obersten Landesgesundheitsbehörden eine öffentliche Empfehlung zur Auffrisch-Impfung aussprechen, handelt es sich um eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.

Bislang sind viele oberste Landesbehörden der aktuellen STIKO-Empfehlung gefolgt. Die STIKO empfiehlt derzeit eine Booster-Impfung für Personen ab dem 18. Lebensjahr mindestens drei Monate nach der Grundimmunisierung. > Hier finden Sie die Liste der Bundesländer mit Links zu den jeweiligen Impfempfehlungen.

Nur für Kontaktpersonen, nicht für Infizierte

Der Wissenschaftliche Dienst unterscheidet nicht zwischen Kontaktpersonen und Infizierten. Nach Auffassung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) kann der Wegfall der Entschädigung aber nur für Kontaktpersonen gelten. Nach dem IfSG ist Voraussetzung, dass die Impfung eine Quarantäne verhindert hätte. Das ist bei geboosterten und frisch geimpften Kontaktpersonen der Fall, da diese nach den neuen Quarantäneregelungen nicht in Quarantäne müssen. 

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Für zweifach geimpfte Kontaktpersonen hingegen besteht eine Quarantänepflicht und ein Booster hätte die Quarantäne vermieden. Diese Personen erhalten deshalb keine Entschädigung.

Infizierte Personen müssen in Quarantäne, auch wenn sie bereits dreifach geimpft sind. Bei einem Infizierten, der zweifach geimpft ist, kann nach Einschätzung des ZDH nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass ein Booster eine Infektion und damit die Quarantäne verhindert hätte. In diesen Fällen müsse deshalb eine Entschädigung gezahlt werden.

Praxistipp

Angesichts der Information des Wissenschaftlichen Dienstes empfiehlt der ZDH allen Arbeitgebern, in Zweifelsfällen vor Auszahlung der Entschädigung das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Arbeitgeber sind nämlich verpflichtet, die Entschädigungen nach dem IfSG vorzustrecken. Und zwar für die ersten sechs Wochen in Höhe des Nettogehalts. Betriebe bekommen dieses Geld inklusive der Sozialversicherungsbeiträge von den jeweiligen Behörden der Länder wieder erstattet.

Quarantäne und Isolation ohne Bescheid

Nach Informationen des ZDH werden wegen der hohen Infektionszahlen von den Gesundheitsämtern vielfach keine Quarantäne-Bescheide mehr erlassen. Teilweise ergiebt sich die Quarantänepflicht unmittelbar aus den Corona-Verordnungen der Länder, teilweise erfolgt die Anordnung einer Quarantäne nur mündlich durch das örtliche Gesundheitsamt.

Für Arbeitgeber ist die Kenntnis des Startdatums der Quarantäne ihres Mitarbeiters für die Vorauszahlung der Entschädigung zwingend erforderlich. Daher müsse Bedingung für den Entschädigungsanspruch sein, dass der Arbeitnehmer den offiziellen, positiven Testnachweis beim Arbeitgeber einreiche.

3G am Arbeitsplatz

Durch die neue Corona-Verordnung vom 15. Januar 2022 sind die Vorgaben des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) und des Robert-Koch-Institutes (RKI) zum Maßstab geworden. Das RKI hat kurzfristig die Gültigkeit des Genesenennachweises von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt. Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise besteht laut einem Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums nicht. Beim Impfstoff von Johnson & Johnson sind jetzt außerdem zwei Impfungen für vollständigen Impfschutz erforderlich. Somit ist nun auch beim Vakzin von Johnson & Johnson erst die dritte Impfung als Booster-Impfung im Sinne der Corona-Verordnung zu betrachten.

Folgen für die Arbeitspraxis: Erneut kontrollieren

Diese Verkürzung der Gültigkeitsdauer und die Neubewertung der Johnson & Johnson-Impfung bedeutet laut ZDH, dass Arbeitgeber sämtliche im Rahmen der 3G-Regelung bereits hinterlegte Nachweise auf Gültigkeit nach den aktuellen Regelungen überprüfen müssen.

Beschäftigte, deren Genesung länger als 90 Tage zurückliegt, dürfen nur mit einem negativen Testergebnis oder einem vollständigen Impfnachweis den Arbeitsplatz betreten. Zudem müssen Arbeitgeber künftig die aktuellen Entwicklungen prüfen und den 3G-Zutritt entsprechend anpassen. Datenschutzrechtlich lasse sich vertreten, dass die Abfrage der Anzahl der Impfungen zum Zweck der Zugangskontrollen gedeckt sei, so der ZDH.

Er werde wird sich gegenüber der Politik dafür einsetzen, dass solche weitreichenden Änderungen, die mit erheblichen Auswirkungen für die Betriebe verbunden sind, zukünftig mit einer angemessenen Umsetzungsfrist verbunden und nicht quasi über Nacht in Kraft gesetzt werden.

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Text: / handwerksblatt.de

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