Eine Impfpflicht oder einen Impfzwang gibt es nicht. Auch wenn bestimmte Arbeitgeber jetzt nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter fragen dürfen.

Eine Impfpflicht gibt es nicht. Auch wenn bestimmte Arbeitgeber jetzt nach dem Impfstatus ihrer Mitarbeiter fragen dürfen. (Foto: © instaphoto/123RF.com)

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Wann Arbeitgeber nach dem Corona-Impfstatus fragen dürfen

Künftig dürfen Arbeitgeber von Kitas, Schulen und Pflegeheimen nach dem Corona-Impfstatus ihrer Mitarbeiter fragen. Ein Experte erklärt, was sonst noch gilt.

Der Bundestag hat am 7. September 2021 das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert. Danach dürfen Arbeitgeber von Kitas, Schulen und Pflegeheimen künftig nach dem Corona-Impfstatus ihrer Mitarbeiter fragen. Welche Auswirkungen die Auskunftspflicht von Mitarbeitenden hat, weiß Ecovis-Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff. 

Was wird am Infektionsschutzgesetz geändert?

Bestimmte Arbeitgeber dürfen dem Gesetz zufolge künftig ihre Mitarbeiter fragen, ob sie gegen Corona geimpft oder von einer Corona-Erkrankung genesen sind. Das gilt, solange der Bundestag die epidemische Lage feststellt. Ist die epidemische Lage nicht mehr bundesweit, sondern nur noch in einzelnen Bundesländern, dann dürfen diese weiterhin die Vorlage von Nachweisen anordnen.

Um welche Arbeitgeber geht es?

Konkret geht es um Kindertagesstätten, Horte, Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte, Asylbewerberheime oder Justizvollzugsanstalten. Aber auch um Piercing- und Tattoo-Studios, Arzt- und Zahnarztpraxen sind betroffen, weil dort Mitarbeitende mit Blut in Berührung kommen könnten, was Krankheitserreger überträgt.

Was bringt Arbeitgebern das Wissen über den Impfstatus ihrer Mitarbeiter?

Wenn Arbeitgeber wissen, welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geimpft sind, können sie diese möglicherweise anders einsetzen als nicht-geimpfte.  Arbeitgeber müssen ja nicht nur die von ihnen betreuten Personen vor Gesundheitsschäden und damit auch vor Corona-Infektionen schützen, sondern auch ihre Arbeitnehmer. So kann der Arbeitgeber auch abhängig vom Impfstatus oder der Genesung entsprechende Hygienemaßnahmen ergreifen.

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Wie können Arbeitgeber möglicherweise Ansteckungen vermeiden, wenn auch Nicht-Geimpfte dort arbeiten?

Arbeitgeber werden auch künftig eine Ansteckung mit Corona in ihren Einrichtungen vermeiden wollen. Diese Beschäftigten können ihre Arbeit nicht im Homeoffice erledigen. Entsprechende Hygienekonzepte existieren ja bereits. Möglicherweise müssen sich Nicht-Geimpfte täglich testen lassen. Ab 21. Oktober 2021 werden die Tests nicht mehr kostenlos sein.

Mit welchen Kosten ist für die Tests zu rechnen?

Schnelltests kosten rund 20 Euro und PCR-Tests etwa 80 Euro.

Wenn Nicht-Geimpfte in Quarantäne müssen und zuvor ein Impfangebot ausgeschlagen haben, wer zahlt dann künftig das Gehalt?

Arbeitgeber bekommen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Quarantäne gehen müssen, eine Entschädigung nach dem IfSG. Die Bezirksregierungen und die Gesundheitsministerien der Länder ändern derzeit ihre Formulare aber dahingehend, dass künftig diejenigen, die ein Impfangebot ausgeschlagen haben und in Quarantäne müssen, keine Entschädigung mehr nach dem IfSG bekommen. Den Grund lesen Sie > hier.  

Was bedeutet die Formulierung: "Der Impfstatus kann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden"?

Möglicherweise ist der Impfstatus für eine Neueinstellung eines Mitarbeitenden ausschlaggebend. Und natürlich kann der Arbeitgeber Mitarbeitende, die nicht im Homeoffice arbeiten können, auch einfach woanders einsetzen. Oder unter Umständen dazu verpflichten, dass sie sich täglich testen.

Gibt es mit dieser Änderung des Infektionsschutzgesetzes eine Impfpflicht?

Nein, eine Impfpflicht oder einen Impfzwang gibt es nicht. Diese Änderung des IfSG will Einrichtungen mit besonders Schutzbedürftigen einfach besser schützen.

Darf ein Arbeitgeber einem Nicht-Geimpften kündigen?

Wer nicht gegen Covid-19 geimpft ist, dem kann sein Arbeitgeber deshalb nicht kündigen. Mitarbeitende in den genannten Unternehmen haben jedoch auf die Frage nach dem Impfstatus oder einer Genesung wahrheitsgemäß zu antworten und Nachweise vorzulegen, da ansonsten arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen können.

Und was ist mit dem Datenschutz?

Datenschutz heißt, dass Daten vor Missbrauch geschützt sind. Der Gesetzgeber schafft mit der Änderung des IfSG die gesetzliche Grundlage dafür, dass bestimmte Arbeitgeber diese Frage stellen dürfen. Allerdings nur dann, wenn der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Und wenn dies die Verbreitung von Covid-19 verhindert. Dann dürfen diese Daten aber auch nur für folgende Zwecke gespeichert werden: Für die Personaleinsatzplanung, beziehungsweise ob ein Arbeitgeber jemand neu einstellt.

Quelle: Ecovis

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Text: / handwerksblatt.de