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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Eine Liste sollte die Gesamtkosten und die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüberstellen. (Foto: © kzenon/123RF.com)
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Juni 2024
Wird mitten in der Arbeit der Werkvertrag aufgelöst, muss der Kunde den Handwerker für die bereits erbrachten Leistungen bezahlen. Wie das bei einem Pauschalpreisvertrag berechnet wird, hat das Oberlandesgericht Oldenburg festgelegt. Lesen Sie hier mehr.
Die Arbeit ist noch nicht fertig, aber der Auftraggeber kündigt den Werkvertrag? Dann muss der Handwerker für die schon erbrachten Leistungen eine Rechnung stellen. War ein Einheitspreis vereinbart, kann er nach diesen und den festgestellten Massen abrechnen. War aber ein Pauschalpreis vereinbart, ist die Abrechnung erheblich schwieriger: Für die erbrachte Leistung muss erst einmal der Wert der Teilleistung aus dem Pauschalpreis ermittelt werden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einem aktuellen Urteil die Voraussetzungen für die korrekte Berechnung festgelegt.
Ein Handwerker verlangte nach Kündigung des Werkvertrags seinen restlichen Werklohn. Vertraglich vereinbart war ein – nicht weiter aufgegliederter – Pauschalpreis. Bei Kündigung waren noch nicht alle Arbeiten fertig. Es stellte sich die Frage, wie die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu berechnen ist.
Das OLG urteilte, dass der Auftraggeber die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen vergüten muss. Die Berechnung der Höhe muss regelmäßig in zwei Schritten erfolgen:
"Bei Pauschalpreisverträgen ist zu empfehlen, die bereits erbrachten Leistungen laufend und ausreichend detailliert zu dokumentieren, damit im Fall einer Kündigung dargelegt werden kann, welche Leistungen bereits erbracht wurden und wie diese im Verhältnis zur gesamt vereinbarten Leistung stehen", rät Juristin Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin bei der Handwerkskammer zu Köln. "Hierfür wäre es unter Umständen auch ratsam, sämtliche Kalkulationen, die dem Pauschalpreisvertrag zugrunde liegen, aufzubewahren. Die sorgfältige Dokumentation trägt dazu bei, den Abrechnungsprozess nach einer Kündigung einwandfrei durchführen zu können."
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 23. Mai 2023, Az. 2 U 195/22
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