Abnahme trotz Kenntnis des Mangels
Nimmt der Bauherr ein Haus ab, ohne einen erkannten Mangel zu rügen, hat er keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die Abnahme: Dreh- und Angelpunkt für Handwerkerrechte
Ein Kunde, der seine Rechte nicht ausübt, wenn er es könnte, muss mit den Folgen leben.
Der Fall
Ein Paar kaufte eine Doppelhaushälfte. Nach der Baubeschreibung sollten alle Fenster mit einem Rollladensystem ausgestattet werden. Während der Abnahme stellte sich heraus, dass nur die Fenster im Erdgeschoss Rollläden hatten. Fünf Monate später rügten die Eigentümer dies und verlangten Kostenersatz für den nachträglichen Einbau. Die Verkäuferin weigerte sich jedoch. Sie berief sich darauf, dass den Bauherrn das Fehlen der Rollläden bekannt gewesen sei, sie aber dennoch das Haus abgenommen hätten.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein gab dem Bauunternehmer Recht. Die fehlenden Rollläden seien zwar ein Mangel des Hauses. Die Bauherren hätten das Haus aber trotz Kenntnis des Mangels abgenommen und sich nicht ihre Mängelgewährleistungsrechte vorbehalten. Damit hätten sie keine Ansprüche mehr. Allerdings hat das Oberlandesgericht den Bauherren einen Anspruch auf Ersatz eventueller Mangelfolgeschäden zugestanden. Der könne zum Beispiel darin liegen, dass die Mieter des Hauses wegen des Mangels eine Mietminderung geltend machen.
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Dezember 2015, Az. 1 U 125/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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