Nach zehn Monaten gilt die Leistung als abgenommen
Nutzt der Kunde das Werk acht bis zehn Monate lang, gilt das als eine stillschweigende Abnahme. Ein Fensterbauer bekam daher seinen Werklohn in einem vom OLG Köln entschiedenen Fall.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die Abnahme: Dreh- und Angelpunkt für Handwerkerrechte
Wer Fenster über mehrere Monate hinweg ohne Mängelrüge nutzt, hat damit konkludent die Abnahme der Leistung genehmigt. Das gilt auch bei Vermietung.
Der Fall
Ein Fensterbauer verlangte von einem Kunden seinen Werklohn für den Einbau von Fenstern. Der weigerte sich mit dem Argument, dass er die Leistung nicht abgenommen hatte. Und er behauptete außerdem, es sei ein anderer Preis vereinbart gewesen.
Das Urteil
Das Landgericht Köln gab dem Handwerker Recht. Acht bis zehn Monate nach Ende der Arbeiten sei in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme eine stillschweigende Abnahme zu sehen. Auch bei Vermietung gelte nichts anderes, weil der Vermieter sich selbst einen Eindruck verschaffen oder seinen Mieter nach Mängeln fragen könne.
Der Fensterbauer kann auch die ortsübliche Vergütung verlangen. Zwar muss er grundsätzlich die Behauptung des Kunden widerlegen, es sei ein anderer Preis vereinbart worden. Jedoch müsse der Kunde die Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung konkret darlegen. Das sei ihm in diesem Fall nicht gelungen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 24. Juli 2015, Az.19 U 129/14
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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