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HWK Trier | August 2022
Neue Meisterkurse starten im September – noch Plätze frei
Im September starten die neuen Meisterkurse der Handwerkskammer Trier. Interessierte können sich noch anmelden!
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Mobilität | August 2022
Vom simplen Zelt bis zum Luxusliner oder Expeditionsmobil – der CARAVAN SALON zeigt die komplette Bandbreite für Outdoor-Enthusiasten. Welche Neuheiten auf den Ständen der Aussteller zu entdecken sind, verrät diese kleine Übersicht.
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Mobilität | August 2022
Caravaning 2022: In der 61. Auflage und noch immer unter Corona-Bedingungen zeigt sich der CARAVAN SALON vom 27. August bis 4. September größer denn je mit der gesamten Bandbreite des Caravaning für jeden Anspruch und jeden Geldbeutel.
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April 2012
Wer Mängel behebt, sollte eine Frist für die Abnahme setzen. Dann läuft die Verjährung wieder.
Bauen ist hochkomplex. Mängel können dabei nicht immer vermieden werden. Wer sie verursacht, der muss sie beheben. Dabei müssen bestimmte Formen und Fristen eingehalten werden.
"Rügt der Auftraggeber vor Ablauf der Gewährleistungsfrist einen Mangel, und erklärt der Auftragnehmer sich bereit, sich die beschriebenen Mangelsymptome umgehend anzuschauen, etwa, um zu prüfen, ob er für den Mangel tatsächlich verantwortlich ist, so tritt damit die sogenannte Hemmung der Verjährung ein", erläutert Christian Meier, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV).
"Hemmung bedeutet, dass solange diese andauert, die Verjährungsfrist nicht weiterläuft. Erst wenn der Auftragnehmer endgültig erklärt, er werde den Mangel nicht beseitigen oder er sei für diesen nicht verantwortlich, endet die Hemmung und die Verjährungsfrist läuft weiter."
Beginnt der Auftragnehmer mit Nachbesserungsarbeiten, so führt - zumindest sofern die VOB/B vereinbart ist - seine bloße Mitteilung, er habe den Mangel beseitigt, nicht zum Ende dieser Verjährungshemmung.
Vielmehr endet die Hemmung erst dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung erklärt hat. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 3 VOB/B beginnt nach der Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten für diese Leistung eine neue Verjährungsfrist von zwei Jahren, die jedoch nicht vor Ablauf der vierjährigen Regelfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B oder der statt der Regelfrist vereinbarten anderen Verjährungsfrist (zumeist fünf Jahre) endet.
"Wichtig für Bau- und Handwerksfirmen: Die neue Verjährungsfrist beginnt erst nach der Abnahme. Ohne Abnahme bleibt es zunächst bei der Verjährungshemmung", präzisiert Fachanwalt Meier.
"Der Auftragnehmer sollte deshalb den Auftraggeber nach Beendigung seiner Nachbesserungsarbeiten unbedingt dazu auffordern, die Leistungen abzunehmen und ihm hierfür eine angemessene Frist zu setzen. (Vergleiche hierzu auch: OLG Dresden, Urteil vom 31. August2010, Az.: 5 U 923/06). Ansonsten bleibt es bei der Verjährungshemmung. Und das liegt nicht im Interesse der Firma."
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