Auch unzufriedene Kunden müssen getane Arbeit bezahlen
Kündigt der Kunde den Werkvertrag vorzeitig und macht klar, dass er keine Nachbesserung will, muss er dem Handwerker auch ohne Abnahme den Werklohn für die bislang erbrachten Leistungen zahlen.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die Abnahme: Dreh- und Angelpunkt für Handwerkerrechte
Ein unzufriedener Kunde kann den Vertrag mit seinem Handwerker vorzeitig kündigen, er muss aber die bis dahin erbrachte Leistung bezahlen. Eigentlich verlangt das Gesetz, dass die Werkleistung vom Kunden abgenommen wird oder zumindest abnahmereif ist. Von diesem Grundsatz hat das Kammergericht Berlin aber eine Ausnahme entwickelt: Verweigert der Besteller die Abnahme, muss er die erbrachte Leistung trotzdem vergüten.
Der Fall
Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung eines Bauvorhabens, später kündigte er diesen Vertrag, weil er mit der Leistung nicht zufrieden war. Er wollte auch nicht, dass der Auftragnehmer noch weitere Arbeit für ihn verrichtete. Im Anschluss kam es zum Streit über die Vergütung der bisher erbrachten Leistung des Architekten.
Einzug ins Haus ist keine Abnahme: Zieht eine Bauherrin in den Neubau ein, billigt sie damit nicht automatisch die fehlerhafte Leistung des Bauunternehmens, sagt der Bundesgerichtshof.
Das Urteil
Das Kammergericht gab dem Auftragnehmer Recht: Er hat einen Anspruch auf die sogenannte Kündigungsvergütung nach Paragraf 649 BGB. Hier ist auf den Architektenvertrag die Regelung zum Werkvertrag anwendbar – wie bei Handwerkern auch.
Im Einzelfall kommt es auf die Auslegung der Kündigungserklärung des Kunden an. "Bringt der kündigende Besteller deutlich zum Ausdruck, dass er keinerlei Nachbesserung mehr wünscht, entfällt die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für die Kündigungsvergütung", so das Urteil. Denn wegen der Verweigerung der Nachbesserung ist dem Unternehmer jegliche Möglichkeit genommen, auch bereits erbrachte Leistungen noch abnahmereif zu machen."
Könnte sich der Kunde auch in dieser Situation auf die fehlende Abnahme berufen, könnte er die Fälligkeit der Kündigungsvergütung einseitig verhindern. Deshalb ist die Vergütung in diesem Fall auch ohne Abnahme fällig.
Kammergericht Berlin, Urteil vom 10. Juli 2018, Az. 21 U 152/17
Dreh- und Angelpunkt Abnahme: Nichts ist im Werkvertragsrecht für Handwerker wichtiger als die Abnahme der eigenen Leistung. Lesen Sie > hier weiter!
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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