Ausländische Unternehmen müssen Mindestlohn zahlen
Ausländische Arbeitgeber müssen sich an das Mindestlohngesetz halten und ihren Mitarbeitern in Deutschland das Einkommensminimum zahlen. Selbst wenn diese nur kurz hier tätig sind.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Auch ausländische Unternehmen müssen ihren in Deutschland beschäftigten Mitarbeitern mindestens den Mindestlohn zahlen, sofern die Branche dem Mindestlohn unterliegt. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit nur für kurze Zeit im Inland ausgeübt wird. Dies betrifft etwa ausländische Speditionen. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über zwei Entscheidungen des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2019 (Az. 1 K 1161/17, 1 K 1174/17).
Mindestlohngesetz gilt für alle in Deutschland Arbeitende
Geklagt hatten zwei polnische Speditionen. Da ihre Arbeitnehmer nur für jeweils kurze Zeit in Deutschland arbeiteten, gelte das Mindestlohngesetz nicht, meinten sie. Das Gericht sah das anders. Es bestätigte außerdem, dass die Zollbehörden auch Transportunternehmen kontrollieren dürfen, die nur vorübergehend in Deutschland tätig sind.
Das Mindestlohngesetz ordne an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet seien, ihren hier beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Mindestlohn zahlen, erklärten die Richter. Dies sei auch dann der Fall, wenn die Tätigkeit in Deutschland nur kurze Zeit andauere – wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein könne. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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