Die Lohnuntergrenze wird ab 2021 in vier Schritten steigen.

Die Lohnuntergrenze wird ab 2021 in vier Schritten steigen. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Gesetzlicher Mindestlohn steigt stufenweise auf 10,45 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro. Danach wird er in Halbjahresschritten bis Mitte 2022 auf 10,45 Euro erhöht.

Geringverdiener sollen in den kommenden zwei Jahren mehr Geld bekommen. Die Bundesregierung hat am 28. Oktober eine entsprechende Verordnung von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil beschlossen. Sie ist damit der Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt.

Demnach wird die Lohnuntergrenze in vier Schritten steigen:

  • Ab dem 1. Januar 2021 von derzeit 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Stunde
  • ab dem 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro
  • ab dem 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro 
  • ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro
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Heil erklärte, die Anpassung orientiere sich an der Tarifentwicklung, berücksichtige aber zugleich auch die wirtschaftlichen Unsicherheiten der Corona-Pandemie. "Ich sehe aber perspektivisch noch deutlich Luft nach oben."

Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

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Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.

Tarifliche Mindestlöhne höher

In bestimmten Branchen gelten tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen – etwa bei Dachdeckern, Gebäudereinigern oder im Baugewerbe.

Auftraggeber haftet für Subunternehmer

Ein Auftraggeber haftet für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, wenn er einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Diese sogenannte Auftraggeberhaftung gilt im Arbeitnehmer-Entsendegesetz bereits seit vielen Jahren. Das Mindestlohngesetz greift auf diese Regel zurück.

Kontrolle durch den Zoll, hohe Bußgelder 

Die Kontrolle liegt bei den Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Eine Dokumentationspflicht für Arbeitgeber gilt generell für geringfügig Beschäftigte und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit Das reformierte Arbeitnehmer-Entsendegesetz verbessert die Situation von entsandten Arbeitnehmern bei Lohn und Arbeitsbedingungen. Lesen Sie > hier mehr.

Text: / handwerksblatt.de

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