Neue Mindestlöhne im Gerüstbauerhandwerk
Im Gerüstbauerhandwerk gilt ab sofort ein neuer Mindestlohn. Das wurde im Bundesanzeiger Ende Juni veröffentlicht. Der Mindestlohn gilt zunächst bis 31. Mai 2019.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Die wichtigsten Fakten zum Mindestlohn
Es ist die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk, die am 29. Juni im Bundesanzeiger (BAnz AT 29.06.2018 V1) bekannt gemacht wurde. Sie regelt die Rechtsnormen des Tarifvertrags vom 20. Februar 2018 zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauerhandwerk in Deutschland und deren Anwendungen. Sie löst die Dritte Verordnung ab, die seit dem 30. Mai 2018 außer Kraft getreten ist. Die Vierte Verordnung gilt bis zum 31. Mai 2019.
Der Geltungsbereich umfasst alle Betriebe des Gerüsbtaugewerbes einschließlich solcher, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder die gewerbliche Gerüstbau-Logistik übernehmen. Es umfasst nicht Betriebe, die durch den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe erfasst werden sowie des Maler- und-Lackierer- und des Dachdeckerhandwerks. Vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags sind gewerbliche Arbeitnehmer erfasst, die einer nach den Vorschriften des SGV VI versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen. Ausgenommen sind davon Praktikanten und Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind. Gleiches gilt für das Reinigungspersonal, das in Verwaltungs- und Sozialräumen arbeitet. Der Mindestlohn beträgt 11,35 Euro pro Stunde. Verstöße können zu Sanktionen führen: Bußgelder, Strafsanktionen, Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge - bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Hintergrund: Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne gibt es online.
Text:
Lars Otten /
handwerksblatt.de
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