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HWK Trier | Mai 2025
Beratung: Beruflich weiterkommen im Handwerk
Persönliche Beratung beim "Zukunftstreffer" :Die nächste Sprechstunde ist am Dienstag, 13. Mai, von 16. bis 17.30 Uhr.
Azubis schwimmen selten in Geld. Immerhin können sie unter bestimmten Voraussetzungen Ausgaben steuerlich geltend machen. (Foto: © natulrich/123RF.com)
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Fachbücher, Miete, Fahrtkosten: Eine Ausbildung kann ganz schön ins Geld gehen. Lesen Sie, welche Ausgaben Azubis und Studenten als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen können.
Die Kosten für eine Ausbildung können ganz schön ins Geld gehen. Ob man dafür Werbungskosten oder nur Sonderausgaben geltend machen kann, hängt vor allem davon ab, ob es eine Erst- oder eine Zweitausbildung ist.
Dass diese Unterscheidung nicht verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht jetzt noch einmal bestätigt. Welche Kosten sich absetzen lassen, und was es zu beachten gibt, das erklärt Ecovis-Steuerberaterin Teresa Geisler.
"Aus steuerlicher Sicht ist eine Erstausbildung reine Privatsache", betont Geisler. Für die Erstausbildung gibt es maximal 6.000 Euro Sonderausgabenabzug im jeweiligen Ausbildungsjahr. Davon profitiert aber nur, wer auch Einnahmen hat. "Studiert jemand Vollzeit ohne Nebenjob, dem bringt der Sonderausgabenabzug nichts."
"Der Begriff Erstausbildung ist sehr speziell", erläutert Steuerberaterin Teresa Geisler. "Darunter fallen nur Ausbildungsberufe oder ein Studium direkt nach der Schule ohne Anstellung in einem Betrieb."
Ist jemand Auszubildender in einem Unternehmen und daher auch angestellt, lassen sich die Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen. Das gilt für Azubis genauso wie für duale Studenten.
Sie können
bei den Werbungskosten angeben.
Die Kosten für eine zweite Ausbildung wiederum sind Werbungskosten und lassen sich absetzen. Der Masterstudiengang nach dem Bachelor ist aus steuerlicher Sicht eine Zweitausbildung. Aber auch ein Bachelorstudium kann eine zweite Ausbildung sein, wenn jemand vorher eine Lehre abgeschlossen hat.
Übrigens: Ausbildungskosten sind keine Betriebsausgaben. Die Kosten des Studiums oder einer Meisterausbildung der eigenen Kinder können auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss der Ausbildung für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 15. Januar 2016 (Az. 4 K 2091/13 E) klargestellt.
"Dass ist alles ein bisschen unlogisch", findet Steuerberaterin Teresa Geisler. Doch das Bundesverfassungsgericht hat die steuerlich ungleiche Behandlung zwischen Erst- und Zweitausbildung jetzt noch einmal am 19. November 2019 in mehreren Urteilen bestätigt und damit auch für rechtmäßig erklärt.
Die ersten Ausbildungskosten können also nach wie vor nur als Sonderausgaben abgesetzt werden.
"Man produziert erst mal einen Verlust, den man in die nächsten Jahre mitnehmen kann", sagt Steuerberaterin Teresa Geisler aus Hof. "Sobald man dann Geld verdient, startet man mit einer hübschen Steuerersparnis ins Berufsleben."
Quelle: Ecovis
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