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Mit Ausbildungsduldung sicher durch die Lehre

Nicht überall konnten sich Betriebe und Geflüchtete darauf verlassen, dass sich die Behörden an die Ausbildungsduldung halten. Jetzt gibt es bundesweit einheitliche "Anwendungshinweise".

Jeder dritte Handwerksbetrieb beschäftigt derzeit Geflüchtete oder hat es in den vergangenen drei Jahren getan, das meldet das IW Köln. Betriebe, die einem Flüchtling einen Ausbildungsvertrag gegeben haben oder geben wollen, brauchen die Gewissheit, dass der Azubi während der Lehrzeit nicht abgeschoben wird.

3+2-Regelung für ausreisepflichtige Ausländer 

Um den Firmen diese Planungsunsicherheit zu nehmen, hatte die Große Koalition im August 2016 die Ausbildungsduldung – die 3+2-Regelung für ausreisepflichtige Ausländer beschlossen. Hierfür hatte sich vor allem der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eingesetzt. Nicht nur die Arbeitgeber, auch die Geflüchteten sollen eine Garantie dafür haben, dass sie ihre Ausbildung beenden können, selbst wenn ihr Asylantrag abgelehnt wird. Ergänzt wurde die Ausbildungsduldung durch ein bis zu zweijähriges Aufenthaltsrecht, wenn der Auszubildende nach der Ausbildung im erlernten Beruf tätig wird.

Das Handwerk hat seine Stimme erhoben

In der Zwischenzeit wurden nun etliche Fälle aus dem Süden Deutschlands bekannt, wo Ausländerbehörden die 3+2-Regelung sehr restriktiv angewendet haben. Sprich: Flüchtlingen in Bayern drohte die Abschiebung, obwohl sie einen gültigen Ausbildungsvertrag vorweisen konnten.

Dagegen hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) seine Stimme erhoben. In einem gemeinsamen Positionspapier mit der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat der ZDH Klarstellungsbedarf angemeldet.

Bundesinnenministerium hat reagiert

Das Bundesinnenministerium hat reagiert und Ende Mai "Allgemeine Anwendungshinweise zur Duldungserteilung nach Paragraf 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz" veröffentlicht. Ziel ist es, dass die Regelungen zur Ausbildungsduldung nun bundesweit einheitlich und ausbildungsfreundlich gehandhabt werden sollen. "Es wird sich nun erst zeigen, ob dies von den Ländern auch umgesetzt wird", heißt es aus dem Verband.

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Die meisten Länder bekennen sich zur Ausbildungsduldung

In den meisten Bundesländern bekennt man sich klar zur Ausbildungsduldung. Wie wichtig diese in der Praxis für die Unternehmen und die Geflüchteten ist, wurde dieser Tage bei einem Gespräch im Mainzer Wirtschaftsministerium deutlich. Der rheinland-pfälzische Wirtschaftsminister Volker Wissing und Integrationsministerin Anne Spiegel lobten gegenüber Vertretern der Kammern und kommunaler Spitzenverbände das Engagement der Ausbildungsbetriebe und sicherten ihre Hilfe zu. "Wir möchten Sie dabei unterstützen, indem wir für Wege reibungsloser Kommunikation, insbesondere zwischen den Ausländerbehörden und den Betrieben sorgen", erklärten die Minister.

Wichtiges Instrument zur Integration

Für die Betriebe sei es entscheidend, dass die Auszubildenden auch während der gesamten Zeit der Ausbildung zur Verfügung stünden. "Die Ausbildungsduldung ist ein wichtiges Instrument bei der Integration von zugewanderten jungen Menschen", sagte Spiegel. "Eine Lehre eröffnet ihnen die Perspektive auf ein selbstbestimmtes Leben und gibt den Unternehmen gleichzeitig Planungssicherheit." Es sei im Interesse aller Beteiligten, dass die Ausbildungsduldung gut umgesetzt wird. Es dürfe nicht dazu kommen, dass die Ausbildung aufgrund von Informationsdefiziten abgebrochen werden muss.

Auch das nordrhein-westfälische Innenministerium hat bereits im Dezember 2016 alle Ausländerbehörden im Land angeschrieben und darüber informiert, dass es sich bei der Ausbildungsduldung um keine Ermessensfrage handelt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind und kein gesetzliches Beschäftigungsverbot vorliegt.

Wichtig: Ein wirksamer Ausbildungsvertrag

Die Duldung durch die Ausländerbehörde wird in der Regel dann erteilt, wenn ihr ein wirksamer Ausbildungsvertrag vorgelegt wird. Wenn die Behörde feststellen kann, dass ein solcher Vertrag vorliegt, sollen weitere Formalien, wie etwa die Eintragung in die Ausbildungsrolle nicht nötig sein, heißt es in einem Merkblatt zur Ausbildungsduldung des rheinland-pfälzischen Innenministeriums. Zwischen dem Antrag der Duldung und dem Ausbildungsbeginn dürfen maximal drei Monate liegen. Für eine vorgelagerte Einstiegsqualifizierung kann es eine Ermessensduldung geben.

Es gibt auch Ausnahmen bei der Ausbildungsduldung. Ausgenommen sind zum Beispiel Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, oder solche, die eine Straftat begangen haben. Und wird die Lehre abgebrochen oder aufgelöst, muss der Arbeitgeber dies sofort der Ausländerbehörde melden. 

Text: Kirsten Freund
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Text: / handwerksblatt.de