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Das sagen Gerichte zum Handwerkerbonus

Die korrekte Handwerker-Rechnung hat die deutschen Richter schon oft beschäftigt, denn es gibt viele Einzelheiten zu klären. Eine Auswahl wichtiger Urteile.

Eine grundsätzliche Regel bei der Handwerkerrechnung hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgelegt: Die Rechnung und den Überweisungsbeleg solte man sorgfältig aufbewahren, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an (BFH, Az.: VI R 14/08). Zwar brauchen die Belege nicht direkt mit der Steuererklärung an das Finanzamt übersandt zu werden, jedoch müssen sie auf Nachfrage vorgelegt werden können. Und wer eine Rechnung nicht im richtigen Steuerjahr beifügt, kann sie später nicht mehr anrechnen lassen (Finanzgericht Münster, Az.: 11 K 4034/09 E).

Selbst wenn der Lieferzeitpunkt mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist, muss das Datum auf der Rechnung stehen (BFH, Az.: XI R 62/07). Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, muss prüfen, ob Name und Adresse seines Geschäftspartners korrekt sind (BFH, Az.: V R 61/05). Ausnahme bei der Umsatzsteuer: Auf Rechnungspositionen, die für so genannte verlängerte Bauzeiten anfallen, dürfen Handwerker keine Umsatzsteuer erheben. (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 280/05)

Arbeiten am Neubau sind nicht absetzbar
Um von den Steuervorteilen zu profitieren, muss die Rechnung nicht vom Auftraggeber beglichen werden. Das Finanzamt muss die Ermäßigung auch dann gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des Steuerpflichtigen den Betrag zahlen (Sächsisches Finanzgericht, Az.: 4 K 645/09). Oder der Sohn im Wege der Altenteil-Verpflichtung dafür aufkommt (Niedersächsisches Finanzgericht, Az.: 2 K 239/12).

Ein weiterer Grundsatz: Handwerkerleistungen sind nur dann steuerbegünstigt, wenn sie in einem vorhandenen Haushalt erbracht werden, das heißt Arbeiten an einem Neubau können nicht berücksichtigt werden (Finanzgericht Münster, Az.: 14 K 1141/08 E). Genauso wenig wie Leistungen, die ein Handwerker außerhalb der Kundenwohnung in seiner Werkstatt vornimmt (Finanzgericht München, Az.: 13 K 55/08).

Ehepaare können den Bonus nur einmal nutzen

Dafür gilt der Handwerkerbonus aber auch für Gartenarbeiten (BFH, Az.: VI R 61/10). Und sogar für Erschließungsarbeiten an einem Grundstück, hier den Anschluss an die Wasserversorgung (Finanzgericht Berlin Brandenburg, Az.: 7 K 7310/10). Ehegatten mit mehreren Wohnungen können die Steuerermäßigung nur einmal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag in Anspruch nehmen (BFH, Az.: VI R 60/09). Mieter können den Bonus nicht nutzen, wenn sie nur Pauschalen für Schönheitsreparaturen an ihren Vermieter zahlen (BFH, Az. VI R 18/10).

Wer den Steuerbonus für sein Ferienhäuschen im Ausland nutzen will, muss entweder unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig sein. Oder er muss, wenn er seinen Wohnsitz dauerhaft im Ausland hat, steuerpflichtige Einkünfte in Deutschland erzielen.

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Handwerker müssen noch andere Regeln für eine korrekte Rechnung beachten. Wer den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung beanspruchen will, der muss dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die bis ins kleinste Detail korrekt ist. Das gehört hinein (Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes):

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  • Name und Anschrift des Leistenden
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Vollständiger Name und Anschrift des Kunden (= Leistungsempfänger)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (Monatsangabe)
  • Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • (Netto-)Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung, ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt, gegebenenfalls bezüglich vereinbarter Preisminderungen
  • Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuersatz (7 oder 19 Prozent) bzw. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung
  • Auf das Netto-Entgelt entfallender Umsatzsteuer-Betrag
  • gegebenenfalls ein Hinweis auf Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers

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Text: / handwerksblatt.de

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