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HWK des Saarlandes | Oktober 2026
Helmut Zimmer neuer Präsident des Interregionalen Rats der Handwerkskammern
Im Mittelpunkt der Amtszeit bis 2030 stehen die Stärkung der beruflichen Bildung und die Fachkräftesicherung in der Großregion.
Arbeitsmangel zählt nicht als Kündigungsgrund. (Foto: © auremar/123RF.com)
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15. Juli 2010
Wenn die Aufträge ausbleiben, kann der Chef nicht einfach seine Leute vor die Tür setzen.
Ein Arbeitgeber hatte seinem Mitarbeiter mit der Begründung gekündigt, der Bedarf für seine Tätigkeit sei zu 75 Prozent zurückgegangen. Denn Auftrags- und Umsatzrückgänge hätten zu einer völligen Umstrukturierung des Unternehmens geführt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz gab jedoch der Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters statt.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Arbeitgeber nicht plausibel dargelegt, dass mit dem Auftragsrückgang und der Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen sei. Eine Ausnahme hätte nur gegolten, wenn der Mitarbeiter ausschließlich für die konkrete Tätigkeit eingestellt wurde
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Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010, Az.: 5 Sa 713/09
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