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HWK des Saarlandes | November 2024
Wirtschaftspolitik neu ausrichten
Die Handwerkskammer des Saarlandes wünscht sich von der Landespolitik konkrete Maßnahmen, die den Mittelstand und das Handwerk entlasten.
Das Handy lag zwar offen auf dem Tisch, aber dass es das Gespräch aufzeichnete, wusste keiner. (Foto: © sheeler/123RF.com)
Vorlesen:
Mit Start der neuen Datenschutzregeln im Mai müssen persönliche Daten extra vorsichtig behandelt werden. Aber schon jetzt ist ein Mitschneiden von Gesprächen ohne Wissen des Gegenübers verboten.
Ob Chef oder Mitarbeiter, bei beiden sind Personalgespräche nicht sonderlich beliebt. Es gibt einerseits die regelmäßigen Termine zu Themen wie allgemeiner Arbeitssituation, Zufriedenheit und Änderungswünschen. Und manchmal ist leider auch eine Aussprache wegen Pflichtverletzungen oder Verfehlungen des Mitarbeiters fällig. Egal aus welchen Grund ein Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch eingeladen wird: Nimmt er dieses heimlich über sein Smartphone auf, kann er fristlos rausfliegen.
Ein Arbeitnehmer hatte in einer E-Mail an seinen Vorgesetzen einige seiner Arbeitskollegen als "low performer" und "faule Mistkäfer" betitelt. Später soll er auch noch Beleidigung und verbale Bedrohung von Arbeitskollegen begangen haben. Sein Vorgesetzter mahnte ihn deshalb ab und lud ihn zu einem Personalgespräch. Einige Zeit danach erfuhr der Chef, dass der Mann das Gespräch heimlich mit seinem Smartphone aufgenommen hatte. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage. Er begründete diese unter anderem damit, er habe nicht gewusst, dass Tonaufnahmen verboten seien. Sein Smartphone habe auch während des gesamten Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.
Die Entscheidung: Das Hessische Landesarbeitsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 23. August 2017, Az. 6 Sa 137/17) und bestätigte damit die Vorinstanz. Nach Ansicht der Gerichte war der Arbeitgeber berechtigt, dem Mann fristlos zu kündigen. Denn der habe mit der heimlichen Aufnahme des Personalgesprächs seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht erheblich verletzt und das Persönlichkeitsrecht aller Teilnehmer. Das grundrechtlich geschützte, allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse nämlich auch das Recht am gesprochenen Wort. Das heißt, jeder hat das Recht, frei zu bestimmen, ob und wer Kenntnis von seinen Aussagen erhalten soll. Er darf wählen, ob das nur die Gesprächsteilnehmer sind oder auch weitere Personen.
Zwar müsse man bei einer fristlosen Kündigung eine Interessenabwägung vornehmen. Diese Abwägung änderte an dem Ergebnis hier aber nichts. Nach Ansicht der Richter überwogen trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Mannes von 25 Jahren die Interessen des Arbeitgebers am sofortigen Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hätte die Gesprächsteilnehmer darüber informieren müssen, dass er die Aufnahmefunktion seines Smartphones aktiviert hatte. Dies wäre problemlos möglich gewesen, sodass die Heimlichkeit nicht zu rechtfertigen sei, erklärten die Richter. Außerdem zog das Gericht auch die vorherige E-Mail des Mitarbeiters mit in die Interessenabwägung ein, die das Arbeitsverhältnis bereits beeinträchtigt hatte.
Fazit: Heimliche Aufnahmen werden oft nur in Bezug auf die heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern durch das Unternehmen diskutiert. Diese können in engen Grenzen zulässig sein. Anders ist es bei heimlichen Tonaufnahmen eines Personalgesprächs – zumindest dann, wenn die Aufklärung hierüber problemlos möglich ist und kein überwiegendes Interesse des Aufnehmenden besteht. Bei Verstößen kann ansonsten je nach Einzelfall eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Anna Rehfeldt, LL.M., Rechtsanwältin in Berlin
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